Rz. 52
§ 851 Abs. 1 ZPO regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, die gesetzlich normierten Abtretungsverboten unterliegen. Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung grundsätzlich nicht pfändbar, wenn sie nicht übertragbar ist. Diese Norm ist das Gegenstück zu § 400 BGB, der bestimmt, dass eine Forderung, die nicht pfändbar ist, auch nicht übertragbar ist. Grundsätzlich sind Forderungen jedoch abtretbar/übertragbar und mithin pfändbar. Ausnahmen vom Grundsatz der Abtretbarkeit sind z. B. in §§ 13 Abs. 3 S. 2, 17 Abs. 1 5. VermBG (Arbeitnehmersparzulage), § 15 VVG (Forderung aus der Versicherung einer unpfändbaren Sache), § 38 BGB (Mitgliedschaft in einem Verein), § 514 BGB (Vorkaufsrecht) und §§ 613 S. 2, 664 Abs. 2 BGB (Anspruch auf Ausführung eines Auftrags bzw. einer Dienstleistung) gesetzlich normiert. Ebenfalls sind solche Ansprüche nicht abtretbar, und somit nicht pfändbar, die durch die Abtretung i. S. v. § 399 Alt. 1 BGB ihren Inhalt veränderten. Typischerweise sind dies höchstpersönliche Ansprüche, wie sie sich z. B. aus § 1649 Abs. 2 BGB ergeben. Die Corona-Soforthilfe 2020 fällt unter § 851 Abs. 1 ZPO und ist deshalb nicht pfändbar. Nicht unter § 851 Abs. 1 ZPO fallen hingegen z. B. der Beihilfeanspruch und der Schmerzensgeldanspruch oder die Gebührenforderung eines Rechtsanwalts.
Rz. 53
§ 851 Abs. 2 ZPO betrifft vertragliche Abtretungsverbote. Bezüglich Forderungen, die i. S. v. § 399 Alt. 2 BGB einem vertraglichen Abtretungsverbot unterliegen, bestimmt § 851 Abs. 2 ZPO, dass diese dann gepfändet werden können, wenn der geschuldete Gegenstand (Sache oder Recht) der Art nach der Pfändung unterworfen ist, er also z. B. nicht unter § 811 ZPO fällt. Dies ist z. B. beim Hauptanwendungsfall des Geldes nicht der Fall. Durch die Einschränkung der Unpfändbarkeit bei vertraglichen Abtretungsverboten soll verhindert werden, dass Schuldner und Drittschuldner kollusiv die Zwangsvollstreckung des Gläubigers vereiteln können.