Rz. 58

§ 76 EStG regelt den Pfändungsschutz für den Anspruch auf Kindergeld i. S. v. § 62 EStG. Grundsätzlich ist das Kindergeld unbedingt unpfändbar.[1] Eine Ausnahme ist jedoch für den Fall vorgesehen, dass in den Anspruch auf Kindergeld wegen eines Unterhaltsanspruchs eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergelds berücksichtigt wird, vollstreckt wird. In diesem Fall ist das Kindergeld pfändbar. § 76 EStG normiert jedoch auch für diese Art von Ansprüchen Obergrenzen für den pfändbaren Betrag. Grundsätzlich kann eine Pfändung nur bis zu der Höhe erfolgen, die sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergelds auf alle Kinder ergibt. Eine Spezialregel ist für den Fall gegeben, dass das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht ist, für das ein Dritter Kindergeld erhält. Die ausnahmsweise Pfändbarkeit des Kindergelds spielt für den Bereich der Verwaltungsvollstreckung nach der AO jedoch keine Rolle, sodass es für diesen Bereich bei der unbedingten Unpfändbarkeit des Kindergelds verbleibt. Die Vollstreckungsbehörde hat § 76 EStG dabei von Amts wegen zu berücksichtigen.[2]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 109; vgl. auch § 54 Abs. 5 SGB I.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 110.

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