Rz. 60b

§ 31b Abs. 2a AO regelt die Datenübermittlungspflicht an die FIU nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 GwG. Voraussetzung ist, dass die Weitergabe der Daten der Aufgabenstellung der FIU nach § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GwG dient und zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Dabei beschreiben die Normen konkret, um welche personenbezogenen Daten es sich dabei handelt.

Von besonderer Bedeutung sind dabei nach Abs. 2a Nr. 1 die beim BZSt nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 FVG vorgehaltenen Daten. Dieses sind in einer zentralen Sammlung enthaltene Daten der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten und vom BZSt ausgewerteten Informationen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer.

Abs. 2a Nr. 2 bezieht sich auf die Grunddaten der Finanzverwaltung.

Der nach § 31b Abs. 2a AO und § 31 Abs. 5 GwG erlaubte Datenabruf durch die FIU muss für die Durchführung operativer Analysen bestimmt sein.

Mit § 31b Abs. 2a AO knüpft der Gesetzgeber an die Regelung des Abs. 2 zur Meldeverpflichtung an und regelt die Pflicht zur Übermittlung von geschützten Daten im Zusammenhang mit § 31 Abs. 5 S. 2 GwG durch Bereitstellung der Daten im automatisierten Verfahren.[1] Die Regelung schafft damit die Grundlage für Datenabrufe der FIU für Zwecke des § 31 Abs. 5 S. 2 GwG, ohne aber die Datenhoheit der Finanzverwaltung zu konterkarieren.

 

Rz. 60c

Zu den von der FIU durchzuführenden Analysen gehört nach der Aufgabenbeschreibung des § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GwG auch die Bewertung und Verifizierung von Meldungen und sonstigen Informationen.

 

Rz. 60d

Eine Einschränkung der Datenlieferungspflicht ergibt sich, soweit die Datenkenntnis und -verwertung für die Wahrnehmung der Aufgaben der FIU nach § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GwG nicht erforderlich ist. Sind die Daten für die Aufgabenwahrnehmung der FIU erkennbar nicht erforderlich, ist m. E. aber auch schon die grundsätzliche Öffnung des Steuergeheimnisses durch §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31b Abs. 1 Nr. 5 AO i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GwG in Frage zu stellen (vgl. Rz. 40a).

 

Rz. 60e

Mangels entsprechender Regelung besteht keine Einschränkung der Mitteilungspflicht durch Berücksichtigung des entstehenden Verwaltungsaufwands. Wie in den Fällen des Abs. 2 (Rz. 53) muss die Finanzbehörde die Meldepflicht bzw. die Datenbereitstellung stets auch dann in vollem Umfang erfüllen, wenn dies mit einem eigentlich unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

 

Rz. 60f

Einer Entscheidung, ob nicht schon § 31 Abs. 5 S. 2 GwG eigenständig als Gesetz i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO wirkt[2], bedarf es wegen der Regelung in § 31b Abs. 2a AO nicht (vgl. Rz. 7).

[1] BR-Drs. 9/21, 111.
[2] Vgl. zum Regelungsgehalt des § 31 Abs. 5 S. 2 GwG auch BR-Drs. 9/21, 76.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge