Rz. 60g

Auch die Meldepflicht nach § 31b Abs. 2b AO bezieht sich auf die Öffnung des Steuergeheimnisses durch §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31b Abs. 1 Nr. 5 AO i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GwG. Dazu sieht Abs. 2b vor, dass die Landesfinanzbehörden der FIU die Datensätze, die aus den nach einer zu erlassenden Verordnung zu § 22a GrEStG elektronisch zu übermittelnden Daten aus der Anzeigepflicht von Gerichten, Behörden und Notaren nach § 18 GrEStG resultieren, nach Maßgabe des § 31 Abs. 5a GwG übermitteln. Zielrichtung dieser Regelung war die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Übermittlung der elektronischen Grundstücksveräußerungsanzeigen i. S. d. § 18 Abs. 1 S. 1 GrEStG.[1]

 

Rz. 60h

Dadurch, dass die Datenübermittlung nur zu Zwecken der operativen Analyse nach § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GwG zulässig ist, besteht für die übermittelten Daten eine gesetzliche Verwendungsbeschränkung.[2]

 

Rz. 60i

Die durch die korrespondierenden Regelungen ermöglichte weitgehend automatisierte Erhebung der Daten durch die FIU erfolgt nach dortiger Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall. Ein zusätzlicher – etwa auch manueller – Eingriff der datenbesitzenden Finanzbehörde ist durch die erfolgte Datenbereitstellung nicht erforderlich. Vielmehr werden die einschlägigen Daten bei Übereinstimmung der Abfragedaten mit den bei den Finanzbehörden gespeicherten Daten aus der Grunderwerbsanzeige automatisiert übermittelt. Dies macht das Verfahren schnell und ressourcenschonend.[3]

Nach § 31b Abs. 2b S. 2 AO ist ausnahmsweise – wie in den Fällen des Abs. 2 S. 2 – bei Störung der Datenübertragung auch die Mitteilung auf dem Postweg zulässig (vgl. Rz. 58).

 

Rz. 60j

Die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Datenerhebung liegt bei der FIU. Dies insbesondere auch dafür, dass die Datenerhebung aufgrund der Erkenntnisse aus einer Erstanalyse für die Durchführung einer weiteren Analyse einer Verdachtsmeldung erforderlich ist und die gemeldete Transaktion einen Zusammenhang zu Immobiliengeschäften aufweist.[4] Die Prüfung dieser Voraussetzungen im Einzelfall wäre den Finanzbehörden nicht möglich, sodass sie sich ohnehin für eine ergänzende formale Datenfreigabe auf die Erkenntnisse der FIU verlassen müssten.

 

Rz. 60k

Auch in den Fällen des Abs. 2b besteht keine Einschränkung der Meldepflicht bei eventuell unverhältnismäßig erscheinendem Verwaltungsaufwand (vgl. Rz. 53, 60e).

[1] BR-Drs. 9/21, 112.
[2] BR-Drs. 9/21, 112.
[3] BR-Drs. 9/21, 112.
[4] BR-Drs. 9/21, 112.

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