Rz. 61
Die Mitteilungspflichten nach § 31b Abs. 3 AO orientieren sich inhaltlich an den in § 31b in Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO genannten Tatbeständen (Rz. 36) gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden. An die Stelle der in Abs. 1 geregelten Offenbarungsbefugnis tritt nach Abs. 3 eine Mitteilungspflicht. Dieser haben die Finanzbehörden unverzüglich nachzukommen.
Rz. 62
Der konkrete sich aus einem Verfahren nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO ergebende Sachverhalt ist von dem betroffenen Amtsträger nach allgemeinen Erfahrungen und beruflichem Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel seiner Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Umfeld zu würdigen. Lässt sich daraus auf eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 GwG eines der nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 bis 16 GwG genannten Verpflichteten (vgl. Rz. 36f.) schließen, sind die Tatsachen der zuständigen Verwaltungsbehörde (vgl. Rz. 20f.) unverzüglich mitzuteilen. Auch hier bedeutet "unverzüglich" – wie zu § 31b Abs. 2 AO (s. dazu Rz. 57) – ohne schuldhaftes Zögern i. S. d. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB.
Rz. 63
Entsprechendes gilt auch für solche Tatsachen, die auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Abs. 2 GwG gegenüber den genannten Verpflichteten schließen lassen. Die Anhaltspunkte müssen es als hinreichend sicher erscheinen lassen, dass aufsichtsrechtliche Maßnahmen geboten sind.
Rz. 64
Der Amtsträger hat auch hier nicht zu prüfen, ob eine mögliche Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 GwG im Zeitpunkt der beabsichtigten Mitteilung bereits verjährt sein könnte.
Rz. 64a
In den Fällen des Abs. 3 unterliegt die Mitteilungspflicht keiner Einschränkung, auch wenn sich dieser Absatz nur um Ordnungswidrigkeiten und ggf. zu treffende Maßnahmen und Anordnungen nach dem GwG dreht. Auch hier ist also der der Aufwand der Finanzbehörde zur Erfüllung der Meldepflicht ohne Bedeutung.