Rz. 25

Zur Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken des Statistischen Bundesamtes kann auf die Ausführungen zu § 30 Abs. 4 Nr. 2b AO verwiesen werden.[1] Dass die Datenerfassung und -auswertung auch die Verarbeitung "sensibler Daten" einschließen muss, um belastbare, sinnvoll auswertbare und aussagefähige Ergebnisse zu erzielen, liegt auf der Hand.

 

Rz. 26

Ob die Datenverarbeitung für Zwecke der Statistik erforderlich ist, ist – hergeleitet aus objektiv vorliegenden Erkenntnissen – aus der Sicht des über die Offenbarung bzw. Verwertung der dem Besteuerungsverfahren entstammenden geschützten sensiblen Daten entscheidenden Amtsträgers der Finanzverwaltung zu entscheiden. Dabei wird die Anforderung des Statistischen Bundesamtes oder des Landesamtes für Statistik die Erforderlichkeit in der Regel indizieren.[2]

[1] S. dazu § 30 AO Rz. 99ff.
[2] Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31c AO Rz. 21; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31c AO Rz. 7.

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