Rz. 4

Wird eine Geldforderung mehrfach gepfändet, findet über den Verweis in § 320 Abs. 1 AO die Regelung des § 853 ZPO entsprechende Anwendung.[1] Nach § 853 ZPO hat der Drittschuldner zunächst ein Wahlrecht, ob er den geschuldeten Betrag hinterlegt oder an den Pfändungsgläubiger zahlt. Dies ist allerdings mit dem Risiko behaftet, dass er eventuell an den falschen Gläubiger leistet. Auf Verlangen eines Pfändungsgläubigers hat der Drittschuldner die Forderung zu hinterlegen. Es besteht dann also kein Wahlrecht mehr. Diese Hinterlegungsaufforderung bedarf keiner besonderen Form, aus Beweisgründen ist eine schriftliche Aufforderung allerdings regelmäßig angezeigt.[2] Auch die Hinterlegungsaufforderung bewirkt nicht etwa, dass der Drittschuldner nicht an einen Pfändungsgläubiger leisten kann. Leistet der Drittschuldner aber trotz der Hinterlegungsaufforderung an einen Gläubiger, besteht die Gefahr, dass er an den falschen Gläubiger leistet. Auch kann er sich in diesem Fall nicht mehr auf § 836 Abs. 2 ZPO berufen.

 

Rz. 5

Die Hinterlegung hat für den Drittschuldner eine schuldbefreiende Wirkung.[3] Das Amtsgericht verteilt den hinterlegten Betrag unter Anwendung der §§ 872ff. ZPO. Zuständig für die Hinterlegung ist hierbei das Amtsgericht, dessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuerst zugestellt worden ist. Für den Fall, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Vollstreckungsbehörde zuerst ergangen ist, ist § 320 Abs. 2 AO zu beachten (s. Rz. 11). Lehnt das Amtsgericht die Annahme des Geldbetrags zur Hinterlegung ab, ist gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegeben.[4] Mit der Hinterlegung hat der Drittschuldner dem Gericht den Hinterlegungsgrund anzuzeigen und die ihm vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorzulegen.[5] Kommt er dem nicht nach, ist die Hinterlegung nicht wirksam bewirkt.[6]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 853 ZPO Rz. 1ff.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 853 ZPO Rz. 3.
[4] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 853 ZPO Rz. 4; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 320 AO Rz. 1.
[5] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 320 AO Rz. 18.
[6] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 853 ZPO Rz. 4.

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