Rz. 24

Die im Weg der Vollstreckung nach § 322 i. V. m. § 867 ZPO zwangsweise eingetragene Sicherungshypothek (Zwangshypothek) ist ihrem Charakter nach eine Sicherungshypothek i. S. v. § 1184 Abs. 1 BGB.[1] Sie ist stets eine Buchhypothek[2] und im Grundbuch besonders als Sicherungshypothek zu bezeichnen.[3]

 

Rz. 25

Die Sicherungshypothek ist streng akzessorisch, d. h. von dem Bestand der zu sichernden Forderung abhängig.[4] Besteht die zu sichernde Forderung nicht oder erlischt sie später, so wird nach § 1177 BGB aus der Hypothek eine Eigentümergrundschuld.[5] Die Akzessorietät der Sicherungshypothek wird dabei für die Zwangshypothek durch § 868 ZPO zunächst noch erweitert. Dieser bestimmt, dass eine Eigentümergrundschuld entsteht, wenn bei einer Zwangshypothek die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet wird. Dies gilt nach § 868 Abs. 2 ZPO auch, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt. Übertragen auf das Verwaltungsvollstreckungsverfahren bedeutet dies, dass der Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen notwendig zur Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld führt. Ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO bewirkt diese Umwandlung allerdings nicht. Hier ergeben sich die Folgen aus § 868 Abs. 2 ZPO.[6]

 

Rz. 26

Die strenge Akzessorietät der Zwangshypothek wird durch § 322 Abs. 1 S. 3 AO allerdings eingeschränkt. Wird nach Eintragung der Zwangshypothek die Fälligkeit des Anspruchs durch Stundung[7] oder durch Aussetzung der Vollziehung[8] hinausgeschoben, so gilt § 868 ZPO nicht. Die Sicherungshypothek bleibt in diesen wichtigen Fällen – aufschiebend bedingt – bestehen, sofern nicht ausdrücklich die Aufhebung der Sicherungshypothek angeordnet wird.[9] Die Vollstreckungsbehörde kann auch auf das erworbene Recht nach § 1168 BGB verzichten.

[1] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1184 BGB Rz. 2ff.; Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 866 ZPO Rz. 3.
[3] Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 867 ZPO Rz. 7.
[5] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1177 BGB Rz. 2.
[6] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 91; einschränkend Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 322 AO Rz. 75.

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