Rz. 43

Nach § 867 Abs. 1 S. 2 ZPO entsteht die Hypothek mit der Eintragung, allerdings nur, wenn die zu sichernde Forderung besteht und vollstreckbar ist.[1] Ist der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Antragstellung zwar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, ist aber diese Eintragung unrichtig, so kann die Hypothek nicht entstehen. Ein gutgläubiger Rechtserwerb gem. § 892 BGB kommt im Vollstreckungsverfahren nicht in Betracht.[2]

 

Rz. 44

Durch die Eintragung der Sicherungshypothek wird das Vollstreckungsverfahren nicht beendet, da diese nicht zur Befriedigung, sondern nur zur Sicherung führt. Die Vollstreckungsbehörde erlangt zunächst nur den Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG. Mit diesem Rang kann sie nunmehr die Zwangsversteigerung aus dem Recht betreiben, um aus dem Versteigerungserlös die Forderung zu befriedigen.[3] Eines besonderen Duldungstitels bedarf es nur für die Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners.[4]

[1] Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 867 ZPO Rz. 7.
[2] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 892 BGB Rz. 2.
[3] S. § 327 AO.
[4] S. Erl. zu § 323 AO.

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