Rz. 43
Nach § 867 Abs. 1 S. 2 ZPO entsteht die Hypothek mit der Eintragung, allerdings nur, wenn die zu sichernde Forderung besteht und vollstreckbar ist.[1] Ist der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Antragstellung zwar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, ist aber diese Eintragung unrichtig, so kann die Hypothek nicht entstehen. Ein gutgläubiger Rechtserwerb gem. § 892 BGB kommt im Vollstreckungsverfahren nicht in Betracht.[2]
Rz. 44
Durch die Eintragung der Sicherungshypothek wird das Vollstreckungsverfahren nicht beendet, da diese nicht zur Befriedigung, sondern nur zur Sicherung führt. Die Vollstreckungsbehörde erlangt zunächst nur den Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG. Mit diesem Rang kann sie nunmehr die Zwangsversteigerung aus dem Recht betreiben, um aus dem Versteigerungserlös die Forderung zu befriedigen.[3] Eines besonderen Duldungstitels bedarf es nur für die Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners.[4]
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