6.1 Allgemeines
Rz. 47
§ 869 ZPO stellt klar, dass die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Dies ist durch das Gesetz über Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen v. 24.3.1897 geschehen. Ziel der Zwangsversteigerung ist die Befriedigung aus dem Versteigerungserlös.
Rz. 48
Nach § 322 Abs. 3 AO kann die Finanzbehörde den Antrag auf Zwangsversteigerung stellen. Dies soll gem. § 322 Abs. 4 AO aber nur geschehen, wenn feststeht, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben ist. Diese Entscheidung ist eine Prognoseentscheidung der Vollstreckungsbehörde, die dem pflichtgemäßen Ermessen unterliegt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Vollstreckungsvoraussetzung nach dem ZVG, sodass deren Vorliegen der Prüfung des Vollstreckungsgerichts entzogen ist. Allerdings kann der Vollstreckungsschuldner die Nichtbeachtung dieser Vorschrift mit dem Einspruch nach § 347 AO rügen. Darüber hinaus kommt diese Art der Verwertung in Betracht, wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Vollstreckungsschuldners darstellen würde. Für öffentliche Lasten ist eine reine Anmeldung ausreichend, da diese nicht in das Grundbuch eingetragen werden.
Rz. 49
Die Vollstreckungsbehörde kann auch einer durch einen anderen Gläubiger betriebenen Zwangsversteigerung beitreten. Der Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren hat dieselben Zulassungsvoraussetzungen wie die Anordnung. Über ihn entscheidet das Vollstreckungsgericht durch Beschluss, der mit Zustellung an den Vollstreckungsschuldner wirksam wird. Durch den Beitritt, der nicht in das Grundbuch eingetragen wird, erlangt die Vollstreckungsbehörde die gleiche Rechtsstellung, die sie durch die Antragstellung erlangt. Der Antrag der Vollstreckungsbehörde an das Vollstreckungsgericht, den Beitritt zur Zwangsversteigerung zuzulassen, ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch anfechtbar ist. Vorläufiger Rechtsschutz kann deshalb durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erlangt werden.
6.2 Verfahrensüberblick
6.2.1 Zuständigkeit
Rz. 50
Für die Zwangsversteigerung ist das Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Dieses ist nach § 1 ZVG das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. § 2 ZVG trifft eine Regelung für die Zuständigkeit mehrerer Amtsgerichte.
6.2.2 Antrag
Rz. 51
Die Zwangsversteigerung erfolgt auf Antrag der Vollstreckungsbehörde. Der Antrag hat, wenn in ihm die Vollstreckbarkeit der Forderung bestätigt wird, den Charakter eines Verwaltungsakts, sodass auch die Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner erforderlich ist. Gegen den Antrag kann der Vollstreckungsschuldner Einspruch nach § 347 AO einlegen. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erlangt werden. Wegen der Rücknahme des Antrags s. § 29 ZVG.
6.2.3 Versteigerungsbeschluss
Rz. 52
Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt durch gerichtlichen Versteigerungsbeschluss. Voraussetzung ist hierfür neben der Ordnungsmäßigkeit des Antrags die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners im Grundbuch sowie das Vorliegen einer Vollstreckungsbestätigung. Die Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Gericht nicht zu prüfen. Das Gericht prüft nur die formellen Voraussetzungen für die Versteigerung. Der Versteigerungsbeschluss wird dem Vollstreckungsschuldner zugestellt. Ferner wird die Eintragung des Versteigerungsvermerks im Grundbuch veranlasst, damit ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten ausgeschlossen ist. Eine vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners ist nicht vorgesehen, kann aber erfolgen.
Rz. 53
Der Versteigerungsbeschluss bewirkt die Beschlagnahme des Grundstücks. Diese stellt ein relatives Veräußerungsverbot zugunsten des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers dar, sodass die Veräußerung oder Belastung durch den Vollstreckungsschuldner nur noch eingeschränkt möglich ist. Ferner gewährt die Beschlagnahme ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück, das den Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG hat, bei der Zwangsversteigerung aufgrund einer Sicherungshypothek bestimmt sich der Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG (s. Rz. 22). In der Insolvenz des Vollstreckungsschuldners gibt die Beschlagnahme ein Absonderungsrecht.
Rz. 54
Beteiligte an dem Versteigerungsverfahren sind der die Versteigerung betreibende Gläubiger, weitere im Grundbuch eingetragene Gläubiger sowie derjenige, der ein der Vollstreckung entgegenstehendes Recht nach § 9 ZVG hat. Diese sind vor allen wichtigen Versteigerungsakten zu informieren, insbesondere vom...