6.2.1 Zuständigkeit
Rz. 50
Für die Zwangsversteigerung ist das Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Dieses ist nach § 1 ZVG das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. § 2 ZVG trifft eine Regelung für die Zuständigkeit mehrerer Amtsgerichte.
6.2.2 Antrag
Rz. 51
Die Zwangsversteigerung erfolgt auf Antrag der Vollstreckungsbehörde. Der Antrag hat, wenn in ihm die Vollstreckbarkeit der Forderung bestätigt wird, den Charakter eines Verwaltungsakts, sodass auch die Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner erforderlich ist. Gegen den Antrag kann der Vollstreckungsschuldner Einspruch nach § 347 AO einlegen. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erlangt werden. Wegen der Rücknahme des Antrags s. § 29 ZVG.
6.2.3 Versteigerungsbeschluss
Rz. 52
Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt durch gerichtlichen Versteigerungsbeschluss. Voraussetzung ist hierfür neben der Ordnungsmäßigkeit des Antrags die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners im Grundbuch sowie das Vorliegen einer Vollstreckungsbestätigung. Die Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Gericht nicht zu prüfen. Das Gericht prüft nur die formellen Voraussetzungen für die Versteigerung. Der Versteigerungsbeschluss wird dem Vollstreckungsschuldner zugestellt. Ferner wird die Eintragung des Versteigerungsvermerks im Grundbuch veranlasst, damit ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten ausgeschlossen ist. Eine vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners ist nicht vorgesehen, kann aber erfolgen.
Rz. 53
Der Versteigerungsbeschluss bewirkt die Beschlagnahme des Grundstücks. Diese stellt ein relatives Veräußerungsverbot zugunsten des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers dar, sodass die Veräußerung oder Belastung durch den Vollstreckungsschuldner nur noch eingeschränkt möglich ist. Ferner gewährt die Beschlagnahme ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück, das den Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG hat, bei der Zwangsversteigerung aufgrund einer Sicherungshypothek bestimmt sich der Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG (s. Rz. 22). In der Insolvenz des Vollstreckungsschuldners gibt die Beschlagnahme ein Absonderungsrecht.
Rz. 54
Beteiligte an dem Versteigerungsverfahren sind der die Versteigerung betreibende Gläubiger, weitere im Grundbuch eingetragene Gläubiger sowie derjenige, der ein der Vollstreckung entgegenstehendes Recht nach § 9 ZVG hat. Diese sind vor allen wichtigen Versteigerungsakten zu informieren, insbesondere vom Versteigerungs- und Verteilungstermin.
6.2.4 Vollstreckungsschutz
Rz. 55
Im Rahmen der §§ 28–30d ZVG werden die aus dem Grundbuch ersichtlichen und die Versteigerung hindernden Rechte Dritter notwendig berücksichtigt und wird dem Vollstreckungsschuldner Schutz gewährt. Darüber hinaus ist die Vollstreckung in einigen gesetzlich normierten Fällen von Amts wegen einzustellen. Zu nennen sind hier insbesondere das Bekanntwerden eines Vollstreckungshindernisses, die Rücknahme des Antrags sowie die Befriedigung des Gläubigers im Termin.
6.2.5 Durchführung der Versteigerung
Rz. 56
Das Gericht bestimmt einen Versteigerungstermin. Wegen der Durchführung des Termins s. §§ 66 Abs. 1 u. 2, 74 ZVG. Insbesondere ist der Grundstückswert zu bestimmen. Dieser wird durch das Vollstreckungsgericht üblicherweise unter Hinzuziehung eines Sachverständigen festgesetzt. Rechtsmittel gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde. Die Gläubiger haben zudem zur Durchführung der Versteigerung ihre Rechte anzumelden. Zur Rolle der Vollstreckungsbehörde im Termin s. auch Abschn. 51 VollStrA.
6.2.6 Versteigerungsgebote
Rz. 57
Im Versteigerungstermin sind nur solche Gebote zugelassen, die das "geringste Gebot" übersteigen. Hierbei bleiben die dem Anspruch des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte bestehen. Ihr Wert wird im "geringsten Gebot" berücksichtigt. Im "geringsten Gebot" werden die Kosten der Versteigerung ebenfalls berücksichtigt, die zugleich das Mindestbargebot ausmachen. Das vom Ersteher im Versteigerungstermin in bar zu entrichtende Gebot (Bargebot) setzt sich aus dem Mindestbargebot und dem Mehrgebot zusammen. Ein Gebot erlischt durch ein höheres Gebot. Den Zuschlag erhält das Meistgebot. Dieses darf grundsätzlich das Mindestgebot nach § 74a ZVG (70 % des festgesetzten Verkehrswerts) nicht unterschreiten.