7.1 Allgemeines
Rz. 63
Durch die Zwangsverwaltung soll der Gläubiger aus den Erträgen des Vollstreckungsgegenstands befriedigt werden. Diese Vollstreckungsform ist also für den Vollstreckungsschuldner weniger einschneidend, da der Vollstreckungsgegenstand in seinem Vermögen verbleibt. Auf die Zwangsverwaltung finden nach § 146 ZVG die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit nicht in §§ 147–161 ZVG Sonderregelungen getroffen sind. Die Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgt ebenfalls auf Antrag der Vollstreckungsbehörde. Hierbei gelten die Ausführungen zum Antrag der Zwangsversteigerung entsprechend. Die Beschlagnahme bewirkt wie bei der Zwangsversteigerung ein relatives Veräußerungsverbot und entzieht dem Vollstreckungsschuldner die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis mit Ausnahme des Wohnrechts. Die Beschlagnahmewirkung erstreckt sich auch auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks, die nicht mehr mit dem Boden verbunden sind, sowie Miet- und Pachtzinsforderungen.
Rz. 64
Nach der Beschlagnahme wird vom Vollstreckungsgericht ein Zwangsverwalter bestellt. Der Zwangsverwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen. Der Zwangsverwalter wird selbstständig tätig, allerdings untersteht er der Aufsicht des Gerichts. Er hat das Grundstück wie ein sorgfältiger Eigentümer zu verwalten. Für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen ist der Zwangsverwalter allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat jährlich sowie nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Der Zwangsverwalter ist auch Vermögensverwalter i. S. d. § 34 AO und hat deshalb die steuerlichen Pflichten, die aus seiner Verwaltung resultieren, zu erfüllen. Es kommt damit auch eine Haftung nach § 69 AO für die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen in Betracht.
Rz. 65
Der Zwangsverwalter erhält eine vom Gericht festgesetzte Vergütung. Bei der Zwangsverwaltung ist sicherzustellen, dass die bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung entstehenden Unkosten gedeckt werden. Aus den Nutzungen des Grundstücks sind zunächst die Ausgaben der Verwaltung zu bestreiten. Hierzu gehören auch die Vergütung des Zwangsverwalters und seine Auslagen. Ebenso sind die Gerichtskosten vorweg zu berichtigen. Die Überschüsse stehen dann den Vollstreckungsgläubigern unter Berücksichtigung der Rangordnung des § 10 ZVG zur Verfügung. Auch bei der Zwangsverwaltung wird ein Teilungsplan aufgestellt, an den sich der Zwangsverwalter bei Auszahlung von Überschüssen zu halten hat.
Rz. 66
Die Zwangsverwaltung wird aufgehoben, wenn der Vollstreckungsgläubiger befriedigt ist. Die Aufhebung erfolgt durch einen Gerichtsbeschluss.
7.2 Steuerliche Pflichten des Zwangsverwalters
Rz. 67
In einem Schreiben hat sich das BMF zu den einkommensteuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters geäußert. Für die Körperschaftsteuer gelten die Ausführungen entsprechend. Dieses BMF-Schreiben bezieht sich in wesentlichen Bereichen auf ein BFH-Urteil vom 10.2.2015. Die wesentlichen steuerlichen Folgen ergeben sich dabei daraus, dass durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung dem Schuldner die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen wird. Dies hat zwar keine Auswirkungen auf die Eigentümerstellung des Schuldners, führt aber dazu, dass das unter Zwangsverwaltung stehende Grundstück vom übrigen Vermögen des Schuldners getrennt wird. Insofern gehen auch steuerliche Pflichten auf den Zwangsverwalter über.
Rz. 68
Die Stellung des Zwangsverwalters im steuerlichen Sinne ist eine Vermögensverwalters im Sinne von § 34 Abs. 3 AO, so dass er verpflichtet ist, die steuerlichen Pflichten des Grundstückseigentümers zu erfüllen. Dies gilt zumindest insoweit, wie seine Verwaltung im Einzelfall reicht. Die steuerlichen Pflichten umfassen Steuererklärungspflichte, Steuerentrichtungspflichten sowie Mitwirkungspflichten. Im Hinblick auf die Steuererklärungspflichten trifft den Zwangsverwalter insbesondere die Pflicht, an der Erstellung der Einkommensteuererklärung des Schuldners mitzuwirken. Vor allem hat er Angaben zu machen zu den Einnahmen und Ausgaben das Grundstück betreffend sowie zu etwaigen Kapitalerträgen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Grundstück. Er hat die notwendigen Angaben zusammen zu stellen und deren Richtigkeit zu bestätigen, er hat aber keine Pflicht, diese Daten nach amtlichem Datensatz zu übermitteln. Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer Personen und erstreckt sich die Zwangsverwaltung nur auf einen Teil, sind Besonderheiten zu beachten. Die Verpflichtungen sind nur für die Zeit der Zwangsverwaltung zu erfü...