2.1 Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Rz. 2
§ 323 AO trifft eine Regelung ausschließlich für die Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Dies ist ein auf eine Geldleistung gerichteter Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Ferner muss die Vollstreckung wegen der Geldforderung nach dem Wortlaut der Bestimmung in das unbewegliche Vermögen erfolgen. Für eine solche Vollstreckung kommen in Betracht:
- bei Grundstücken und gleichgestellten Vermögensgegenständen die Sicherungshypothek;
- bei Schiffen und gleichgestellten Vermögensgegenständen die Schiffshypothek;
- bei Luftfahrzeugen und gleichgestellten Vermögensgegenständen das Registerpfandrecht.
Diesen drei Rechten ist gleich, dass sie dem Gläubiger zwar kein direktes Recht zur Befriedigung seines Anspruchs geben, wohl aber ein dingliches Sicherungsrecht mit einem bestimmten Rang an dem Vermögensgegenstand einräumen. Nach § 323 S. 2 AO gilt für den Fall einer Zwangsverwaltung die Bestimmung des § 323 S. 1 AO entsprechend. Diese gibt es jedoch nur bei Grundstücken, da es eine Zwangsverwaltung bei Schiffen und Flugzeugen nicht gibt.
2.2 Erlangung des Sicherungsrechts im Vollstreckungsweg
Rz. 3
§ 323 AO betrifft nur den Fall, dass die Sicherungsrechte des Vollstreckungsgläubigers im Weg der Vollstreckung erlangt worden sind. Die Bestimmung gilt aber auch für die Arresthypothek nach § 324 AO. Keine Anwendung findet § 323 AO nach dem ausdrücklichen Wortlaut hingegen, wenn das Sicherungsrecht aufgrund eines Rechtsgeschäfts erworben worden ist.
2.3 Einzelrechtsnachfolge
Rz. 4
Wichtig ist es zu beachten, dass in § 323 AO nur der Fall geregelt wird, in dem der Gegenstand im Weg der Einzelrechtsnachfolge auf den Erwerber übergegangen ist. Vollzieht sich der Eigentumserwerb hingegen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge, also insbesondere in Erb- und Umwandlungsfällen, tritt der Gesamtrechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtstellung des Vollstreckungsschuldners ein. Der Erwerber wird also Vollstreckungsschuldner, wenn die Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits begonnen hatte. Nach § 254 Abs. 1 S. 3 AO ist in diesem Fall nur der Erlass eines Leistungsgebots erforderlich, nicht der Erlass eines Duldungsbescheids.