Rz. 7

Der Erwerber der belasteten Sache hat, da es hier einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb nicht gibt, den Vollstreckungsgegenstand, belastet mit dem Sicherungsrecht, erworben. Mit diesem Erwerb ist der Erwerber zwar nicht zur Erfüllung der Schuld des Vollstreckungsschuldners verpflichtet. Er ist aber nach § 1147 BGB verpflichtet, die Vollstreckung in den belasteten Vermögensgegenstand zu dulden. Allerdings hat der Erwerber nach § 1142 BGB das Recht, die Vollstreckung abzuwenden.[1]

[1] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1142 BGB Rz. 1; a. A. hierzu nach § 1150 BGB Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 323 AO Rz. 10.

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