Rz. 22

Nach § 324 Abs. 3 S. 1 AO hat die Vollziehung der Arrestanordnung zu unterbleiben, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist[1], ein Monat verstrichen ist. Für die Fristberechnung gilt § 108 AO. Ziel des Arrests ist die schnelle Erlangung einer Sicherheit.[2] Verzögert die Finanzbehörde selbst dieses Verfahren, so verwirkt sie ihr Sicherungsrecht. Die nicht vollzogene Arrestanordnung ist nach dem Fristablauf auch dann aufzuheben[3], wenn sie im Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig war.[4]

 

Rz. 23

Die Vollziehungsfrist wird gewahrt, wenn mit der Vollstreckung begonnen worden ist.[5] Ein Vollstreckungserfolg braucht innerhalb der Frist nicht eingetreten zu sein.[6]

Begonnen ist die Vollstreckung, wenn über die reine amtsinterne Tätigkeit hinaus nach außen wirkende Handlungen vorgenommen worden sind. Hierzu zählt das Erscheinen des Vollziehungsbeamten beim Arrestschuldner zur Ausführung des ihm erteilten Auftrags[7] bzw. die Zustellung einer Pfändungsverfügung[8] oder der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek.[9]

Ist innerhalb der Vollziehungsfrist mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen worden, so können nach dem Ablauf der Frist die Vollstreckungsmaßnahmen abgewickelt werden, wenn der zeitliche Zusammenhang gewahrt ist.[10] Neue Vollstreckungsmaßnahmen in andere Vermögensgegenstände sind nicht zulässig.[11]

[1] Rz. 15, 16.
[4] FG Baden-Württemberg v. 18.12.1989, IX K 243/89, EFG 1990, 507.
[6] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 929 Rz. 17.
[9] Rz. 29.
[10] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 929 ZPO Rz. 17;Klein/Brockmeyer, AO, 13. Aufl. 2016, § 324 Rz. 12.
[11] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO Rz. 67; Hild, DB 1998, 1358; a. A. App, BB 1984, 273.

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