Rz. 13
Das Verwertungsrecht an dem Sicherungsgegenstand besteht nach § 327 S. 1 AO nur für die Geldforderung, für die die Sicherheit bestellt worden ist. Es ist demgemäß zwingend notwendig, dass bei der Bestellung der Sicherheiten[1] zweifelsfrei festgestellt wird, für welche Ansprüche sie dienen.[2]
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