Rz. 5
In bestimmten Fällen wird die Erzwingbarkeit steuerlicher Verhaltenspflichten nach § 328 AO ausdrücklich ausgeschlossen:
- Nach § 95 Abs. 6 AO kann die Aufforderung, die Richtigkeit behaupteter Tatsachen an Eides statt zu versichern[1], nicht nach § 328 AO erzwungen werden. Für die Durchsetzung der Pflicht zur Erteilung der Vermögensauskunft und der Versicherung ihrer Richtigkeit an Eides statt[2] sieht das Gesetz die Beantragung der Haft nach § 284 Abs. 8 AO als besonderes Erzwingungsmittel vor.
- Die Berufung auf Mitwirkungsverweigerungsrechte nach §§ 101-106 AO schließt die Anwendung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der Mitwirkung aus[3].
- Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nach § 255 S. 1 AO nicht zulässig. Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbehörde zulässig[4]. Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gelten diese Beschränkungen nicht[5].
- Die Anwendung von Zwangsmitteln gegen den Stpfl. im Besteuerungsverfahren ist unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit selbst zu belasten[6]. Der Ausschluss gilt unabhängig davon, ob bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist[7]. Nach Einleitung eines solchen Verfahrens ist die Anwendung von Zwangsmitteln stets ausgeschlossen[8].
- Das Erscheinen zu einem von der Finanzbehörde im Einspruchsverfahren anberaumten Erörterungstermin kann nicht nach § 328 AO erzwungen werden[9].
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen