Rz. 7
In §§ 328–335 AO wird derjenige, gegen den sich die Vollstreckung wegen steuerlicher Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten richtet, als Pflichtiger bezeichnet. Der Pflichtige ist damit nach § 253 AO Vollstreckungsschuldner. Ob der Pflichtige des Zwangsmittelverfahrens auch materiell Träger der ihm durch Verwaltungsakt auferlegten steuerlichen Pflicht ist, ist keine Frage des Zwangsmittelverfahrens, sondern ggf. in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den durchzusetzenden Verwaltungsakt zu klären.
Rz. 8
Pflichtiger des Zwangsmittelverfahrens kann sein, wer die Beteiligtenfähigkeit besitzt. Die Fähigkeit, Träger verfahrensrechtlicher Pflichten zu sein, hat jeder, der steuerlich rechtsfähig ist. Maßgeblich für das Zwangsmittelverfahren ist allein, dass diesem Beteiligten steuerliche Pflichten auferlegt sind, nicht erforderlich ist, dass der Beteiligte die Pflichten auch durch seine persönliche Handlung erfüllen kann. Deshalb ist die Anwendung von Zwangsmitteln nicht nur gegenüber natürlichen Personen, sondern auch gegenüber juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen zulässig. Allerdings kann ein Zwangsgeld, das nicht gegen eine natürliche Person festgesetzt worden ist, nicht in Ersatzzwangshaft umgewandelt werden.
Rz. 9
Das Zwangsmittelverfahren kann sich auch gegen diejenigen Personen richten, die als gesetzliche Vertreter natürlicher und juristischer Personen, als Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Mitglieder oder Gesellschafter nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen oder Vermögensverwalter i. S. d. § 34 AO bzw. als Verfügungsberechtigte i. S. d. § 35 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen haben. Voraussetzung ist allerdings stets, dass auch der zu erzwingende Verwaltungsakt gegenüber ihnen und nicht gegenüber der von ihnen vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung ergangen ist. Die Entscheidung, wem gegenüber sie die Anordnungsverfügung erlässt, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Steuerliche Handlungspflichten in Bezug auf die Insolvenzmasse sind stets gegen den Insolvenzverwalter und nicht gegen das verwaltete Vermögen geltend zu machen. Die Inanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters statt der von ihm vertretenen juristischen Person kommt demgegenüber nur in Ausnahmefällen in Betracht.