Rz. 3

§ 329 AO legt die Höchstgrenze für das einzelne Zwangsgeld auf 25.000 EUR fest. Bei der Erzwingung mehrerer Verpflichtungen kann die Addition der einzelnen Zwangsgelder den Höchstbetrag übersteigen[1].

Bei Fortdauer des pflichtwidrigen Verhaltens oder erneuter Zuwiderhandlung können die Androhung und Festsetzung wiederholt werden. Auch für die einzelne Wiederholung gilt die Höchstgrenze des § 329 AO. Die Summe wiederholt festgesetzter Zwangsgelder ist hingegen nicht begrenzt[2]. Schranken ergeben sich insoweit nur aus § 328 Abs. 2 S. 2 AO[3].

 

Rz. 4

Androhung und Festsetzung des Zwangsgelds liegen im Ermessen der Behörde. Bei der Bemessung hat sie sich an dem Zweck des Zwangsgelds zu orientieren, den Pflichtigen zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Das Zwangsgeld muss daher für den Pflichtigen wirtschaftlich so fühlbar sein, dass er es voraussichtlich vorziehen wird, die Verpflichtung zu erfüllen. Andererseits darf es nach § 328 Abs. 2 S. 1 AO über diesen Zweck auch nicht hinausgehen[4]. In der Praxis eröffnet sich damit für die Bemessung des Zwangsgelds ein großer Entscheidungsspielraum, den die Finanzbehörden in aller Regel nur sehr zurückhaltend nutzen[5]. Üblicherweise liegt die Spanne bei der erstmaligen Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld zwischen 25 und 250 EUR[6].

 

Rz. 5

Für die Bemessung des Zwangsgelds können die in § 152 Abs. 2 S. 2 AO für die Bemessung des Verspätungszuschlags genannten Ermessenskriterien als Anhaltspunkte herangezogen werden[7]. Zu berücksichtigen sind daher insbesondere:

  • die Hartnäckigkeit der Pflichtverletzung, ggf. unter Berücksichtigung früherer Pflichtverstöße. Daraus folgt, dass bei wiederholter Zwangsgeldanwendung i. d. R. ein höherer Betrag als im vorhergehenden Fall angedroht und festgesetzt werden kann[8];
  • die wirtschaftliche Bedeutung der durchzusetzenden Pflicht, bei der Erzwingung der Abgabe von Steuererklärungen also die Höhe der voraussichtlichen Steuerfestsetzung bzw. Steuernachzahlung[9];
  • der Grad des Verschuldens, wobei Entschuldigungsgründe nicht von Amts wegen aus den Steuerakten zu ermitteln sind[10];
  • eventuelle Kumulierungswirkungen mit anderen im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung bereits festgesetzten Strafen oder anderen Sanktionen[11];
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen[12] insofern, als sie die wirtschaftliche Fühlbarkeit des Zwangsmittels für ihn beeinflusst. Wegen der Möglichkeit der Ersatzzwangshaft steht die Vermögenslosigkeit des Pflichtigen der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld jedoch nicht entgegen[13].
[1] BFH v. 18.11.1975, VII R 26/75, BStBl II 1976, 234.
[2] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 329 AO Rz. 9.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 329 AO Rz. 4.
[4] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 329 AO Rz. 5; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 329 AO Rz. 8.
[5] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 329 AO Rz. 8.
[6] Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 329 AO Rz. 7a.
[7] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 329 AO Rz. 5.
[8] Zöllner, in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 329 AO Rz. 4.
[9] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 333 AO Rz. 6.
[10] FG Bremen v. 29.8.2000, 2 00 249 K 2, EFG 2000, 1224.
[11] S. Vor §§ 328-336 AO Rz. 7.
[13] BFH v. 22.5.2001, VII R 79/00, BFH/NV 2001, 1369; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO § 329 AO Rz. 6.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge