Rz. 8

Gegen die Androhung und Festsetzung des Zwangsgelds sind der Einspruch[1] und bei dessen Erfolglosigkeit die Anfechtungsklage[2] gegeben. Im gerichtlichen Verfahren ist die Ermessensentscheidung – insbesondere zur Höhe des Zwangsgelds – nur auf Ermessensfehler i. S. d. § 102 S. 1 FGO zu überprüfen. Hält das FG den festgesetzten Betrag für zu hoch, kann es ihn nicht herabsetzen, sondern die Festsetzung nur insgesamt mit der Folge aufheben, dass die Finanzbehörde Gelegenheit erhält, ihr Ermessen erneut auszuüben[3]. Gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung des Zwangsgeldanspruchs sind die nach der Art der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme statthaften Rechtsbehelfe gegeben.

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