3.1.1.1 § 32a Abs. 2 Nr. 1 AO
Rz. 21
Nach § 32a Abs. 2 Nr. 1 AO liegt eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Finanzbehörden insbesondere dann vor, wenn die Erteilung der Information den Betroffenen oder Dritte in die Lage versetzen könnte, steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern (Buchst. a), steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen (Buchst. b) oder Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einzustellen (Buchst. c) und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert würde. Hiernach sind von der Informationspflicht ausgenommen z. B. Mitteilungen an die Steuerfahndung oder Kontrollmitteilungen zwischen den Finanzbehörden. Steuerlich bedeutsam i. S. der Vorschrift beinhaltet, dass für die Steuerfestsetzung oder Steuererhebung relevante Sachverhalte gemeint sind, die steuerlich erheblich sind. Ein Sachverhalt ist steuerlich bedeutsam, wenn er (ggf. nur zum Teil) den Tatbestand einer steuererhöhenden Norm erfüllt. Der Begriff der Verschleierung (Buchst. a) bzw. Verwischung (Buchst. b) ist an die Geldwäschedelikte angelehnt.
3.1.1.2 § 32a Abs. 2 Nr. 2 AO
Rz. 22
Nach § 32a Abs. 2 Nr. 2 AO wird die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben insbesondere auch dann gefährdet, wenn die Erteilung der Information Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsgestützter Risikomanagementsysteme oder auf geplante Kontroll- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert würde. Die Information lässt Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsgestützter Risikomanagementsysteme zu, wenn sie ermöglicht, auf Risikofilter zurückzuschließen, die die Aussteuerung einer Erklärung aus der automationsgestützten Bearbeitung zur personellen Überprüfung zur Folge hat. Die Vorschrift knüpft insoweit an das Veröffentlichungsverbot für die Ausgestaltung von Risikomanagementsystemen nach § 88 Abs. 5 S. 4 AO an, wonach Einzelheiten der Risikomanagementsysteme nicht veröffentlicht werden dürfen, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte.
3.1.1.3 § 32a Abs. 3
Rz. 23
§ 32a Abs. 3 AO erlegt der verantwortlichen Finanzbehörde Kompensationsmaßnahmen für die Ausnahme von der Informationspflicht zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person auf.
Nach dieser Vorschrift hat die verantwortliche Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person zu treffen, soweit eine Information nach Maßgabe von § 32a Abs. 1 oder 2 AO unterbleibt. Die Regelung entspricht im Grundsatz der Regelung in § 32a Abs. 2 BDSG. Hierdurch werden die nach Art. 23 Abs. 2 DSGVO erforderlichen Schutzmaßnahmen beachtet.
Rz. 24
Zu den geeigneten Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person zählt § 32 Abs. 2 S. 1 BDSG die Bereitstellung der Informationen für die Öffentlichkeit.
Eine Veröffentlichung der fraglichen Informationen in allgemein zugänglicher Form kann etwa die Bereitstellung der Information auf einer allgemein zugänglichen Webseite der einzelnen Finanzbehörde oder des BMF sein. Allerdings können nicht alle Informationen nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO auf Webseiten konkret dargestellt werden, da die z. B. einzelfallspezifisch oder ihrerseits schutzwürdig sein können. In einem solchem Fall sind die Informationen zumindest in abstrakter Form darzustellen. Die Bereitstellung der Informationen hat nach den allgemeinen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.
3.1.1.4 § 32a Abs. 4 AO
Rz. 25
Ist die Information in den Fällen des § 32a Abs. 1 AO nur wegen eines vorübergehenden Hintergrundes (z. B. Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme) unterblieben, erlischt die Informationspflicht nicht, sondern sie wird zeitlich hinausgeschoben. Daher ordnet § 32a Abs. 4 AO an, dass die verantwortliche Finanzbehörde die Information der betroffenen Person zeitnah nachzuholen hat. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Gefährdungslage nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 AO im Nachhinein ausgeschlossen werden konnte oder ein rechtlicher Anspruch nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AO erfüllt wurde. Die Nachholung der Informationspflicht hat unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen. Die Regelung ist an § 32 Abs. 3 BDSG angelehnt.
3.1.1.5 § 32a Abs. 5 AO
Rz. 26
Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministerium...