Rz. 6

Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

In der Finanzverwaltung dürfte der Datenschutzbeauftragte im Regelfall Beschäftigter der jeweiligen Finanzbehörde sein. Unabhängig davon, ob es sich bei ihm um einen Beschäftigten handelt oder nicht, sollte er seine Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können.[1]

[1] EG 97 S. 4 DSGVO.

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