Rz. 23

§ 32i Abs. 2 AO bestimmt, dass für alle datenschutzrechtlichen Klagen einer Person gegen die Finanzbehörden der Finanzrechtsweg gegeben ist. Dies gilt einheitlich für alle Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten dieser Person. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Daten handelt, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Der Verzicht auf die Bezugnahme auf den § 30 AO ist m. E. zwingend erforderlich. Die personenbezogenen "eigenen" Daten, über die eine Person i. d. R. Auskunft begehrt, unterliegen ihr gegenüber i. d. R. nicht dem Steuergeheimnis. Das Abstellen nur auf die nach § 30 AO geschützten Daten hätte somit dazu führen können, dass § 32i Abs. 2 AO für den eigentlichen Hauptanwendungsfall der Vorschrift – Klagen der betroffenen Person gegen das FA – nicht eingegriffen hätte.

 

Rz. 24

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Verstoß gegen die "datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO".[1]

 

Rz. 24a

Nicht erfasst sind auch Schadenersatzklagen nach Art. 82 DSGVO gegenüber der Finanzbehörde. Für diese Verfahren ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Selbst wenn § 32i Abs. 2 AO dahingehend verstanden würde, dass sich die Norm dem Wortlaut nach auch auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der DSGVO erstrecken könnte, wäre die Vorschrift jedenfalls verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie unter Achtung des verfassungsrechtlich garantierten Rechtswegs zu den Zivilgerichten Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen Verletzung der DSGVO nicht erfasst.[2]

[1] Bezieht sich die Klage auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung fällt dies nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO. § 32i Abs. 2 AO ist nicht anwendbar.
[2] FG Berlin-Brandenburg v. 27.10.2021, 16 K 16155/21, DStR 2021, 14; Haufe-Index 14950796, Beschwerde beim BFH eingelegt Az. II B 92/21.

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