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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz / 3.3 Rechtswegzuweisung

Dr. Michael Myßen
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Rz. 26

Für die vom § 32i Abs. 2 AO erfassten Streitigkeiten ist ausschließlich der Finanzrechtsweg gegeben.

 

Rz. 27

Auf eine Ausnahmeregelung – entsprechend dem § 32i Abs. 1 S. 2 AO – hat der Gesetzgeber verzichtet. Allerdings erfasst der Anwendungsbereich der Norm nicht alle datenschutzrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Finanzbehörde und einer betroffenen Person. Richtet sich die Klage gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahrens in das die Finanzbehörde involviert ist, dann ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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