Rz. 6

Die Androhung muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Der Pflichtige muss eindeutig erkennen können, mit der Anwendung welches Zwangsmittels er bei Nichterfüllung der Verpflichtung zu rechnen hat. Dies schließt die unbestimmte Androhung nicht näher genannter Zwangsmittel ebenso aus wie die alternative Androhung unterschiedlicher Zwangsmittel[1].

 

Rz. 7

Zwangsgeld ist nach § 332 Abs. 2 S. 3 AO in bestimmter Höhe anzudrohen. Richtet sich die Androhung gegen mehrere Pflichtige, so muss aus der Androhung eindeutig hervorgehen, welcher Zwangsgeldbetrag gegenüber dem einzelnen Pflichtigen jeweils angedroht wird.

Fraglich ist, ob das Bestimmtheitserfordernis gewahrt ist, wenn in der Androhung nur ein Höchstbetrag angegeben wird. Dies wird z. T. mit der Begründung verneint, dass der Pflichtige in diesem Fall nicht genau erkennen könne, mit der Festsetzung welches Betrags er zu rechnen habe[2]. Diese Auffassung steht aber in Widerspruch dazu, dass die Festsetzung[3] eines geringeren als des angedrohten Zwangsgeldbetrags allgemein für zulässig gehalten wird[4]. Die Angabe eines Höchstbetrags reicht daher zur Wahrung des Bestimmtheitserfordernisses aus.

Will sich die Finanzbehörde die Möglichkeit offenhalten, bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds Ersatzzwangshaft zu erwirken, muss sie bereits in der Androhung auf diese Möglichkeit hinweisen[5].

 

Rz. 8

Bei der Androhung der Ersatzvornahme sind die mit der Ausführung verbundenen Kosten vorläufig zu veranschlagen. Dadurch soll dem Pflichtigen das zu erwartende Kostenrisiko vor Augen geführt werden[6]. Unterbleibt dieser Kostenanschlag, so stellt die Androhung keine wirksame Grundlage für die Ausführung des Zwangsmittels auf Kosten des Pflichtigen dar[7]. Die Veranschlagung eines zu geringen Betrags lässt die Wirksamkeit der Androhung unberührt[8]. Wird allerdings erkennbar, dass die Kostenschätzung deutlich zu niedrig ist, hat die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen rechtzeitig auf die zu erwartende Kostenüberschreitung hinzuweisen. Die Zahlung eines Kostenvorschusses kann von dem Pflichtigen nicht verlangt werden[9].

[1] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 332 AO Rz. 9; vgl auch BGH v. 17.3.2005, 5 StR 328/04, BFH/NV Beilage 2006, 92.
[2] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 332 AO Rz. 19; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 332 AO Rz. 8.
[4] S. § 333 AO Rz. 5.
[6] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 332 AO Rz. 15.
[7] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 332 AO Rz. 15.
[8] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 332 AO Rz. 15; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 331 AO Rz. 15; vgl. auch § 13 Abs. 4 S. 2 VwVG.
[9] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 332 AO Rz. 24; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 332 Rz. 15.

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