Rz. 4

Das Vollstreckungsverfahren i. S. d. §§ 337346 AO ist das Verfahren der Finanzbehörde zur zwangsweisen Durchsetzung des Anspruchs aus dem Steuerpflichtverhältnis, der nicht freiwillig erfüllt worden ist. Aus den gebührenpflichtigen Maßnahmen (s. Rz. 3) folgt, dass insoweit nur das Vollstreckungsverfahren wegen Geldforderungen der Behörde in das bewegliche Vermögen berührt wird.[1] Die Kosten des Insolvenzverfahrens[2] oder der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen[3] werden in der AO nicht geregelt.[4]

[2] s. § 251 AO.
[4] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 13.

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