Dr. Zacharias-Alexis Schneider
5.1 Grundsatz
Rz. 6
Bei der Pfändung durch den Vollziehungsbeamten wird die Pfändungsgebühr nur einmal für alle Maßnahmen aufgrund des jeweiligen Vollstreckungsauftrags erhoben. Unerheblich ist die Höhe des zu vollstreckenden Betrags, wo und wie viele Pfändungen aufgrund dieses Auftrags erfolgen. Die Pfändungsgebühr entsteht dagegen mehrfach, wenn mehrere Vollstreckungsaufträge gegen den Vollstreckungsschuldner durchgeführt werden.
Rz. 7
Bei der Pfändung durch den Vollstreckungsinnendienst wird die Gebühr für jede einzelne Pfändung erhoben. Unerheblich ist die Höhe des zu vollstreckenden Betrags. Hier wird für jede einzelne Pfändung die Gebühr erhoben, da die Gebührenentstehung nicht wie bei der Gebührenentstehung nach § 339 Abs. 2 Nr. 1 AO von demselben Vollstreckungsauftrag abhängig ist.
5.2 Erhebung der Gebühr bei Abwendung der Pfändung
Rz. 8
Dem Vollstreckungsschuldner steht nach § 292 AO die Möglichkeit zu, die Pfändung abzuwenden. § 339 Abs. 4 Satz 1 AO stellt klar, dass die Gebühr auch in diesen Fällen und in den nachfolgenden Fällen, in denen es aus anderen Gründen zu keiner Pfändung kommt, erhoben wird, wenn::
- die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird;
- auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle (beispielsweise die Wohnung oder die Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners) der vorzunehmenden Vollstreckungshandlung begeben hat;
- ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden;
- eine Pfändung gemäß § 281 Abs. 3 AO untauglich wäre, weil die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten nicht erwarten lässt;
- die Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Vollstreckungsschuldners gebraucht werden, nach § 812 ZPO nicht gepfändet werden sollen, weil ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert der Sachen außer allem Verhältnis steht;
- die gepfändete Miet- oder Pachtzinsforderung nach § 851b ZPO freizugeben ist, weil diese Einkünfte des Vollstreckungsschuldners zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die den Ansprüchen der Vollstreckungsgläubigerin gemäß § 10 ZVG im Fall der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks vorgehen würden.
5.3 Keine Gebührenerhebung bei Abwendung in anderer Weise
Rz. 9
Die Gebühr wird nach § 339 Abs. 4 Satz 2 AO nicht erhoben, wenn die Pfändung aus sonstigen Gründen unterbleibt. In Betracht kommt hierbei gem. § 292 Abs. 1 AO der Nachweis der Bewilligung einer Zahlungsfrist, das Erlöschen der Steuerschuld auf andere Weise als nach § 339 Abs. 4 Satz 1 AO oder gem. § 292 Abs. 2 AO die Vorlage einer Entscheidung, aus der sich die Unzulässigkeit der Pfändung ergibt.
5.4 Gebührenfestsetzung
Rz. 10
Die Erhebung der Gebühr erfolgt durch deren Festsetzung im Kostenansatz.