Rz. 25

Die verpflichteten Personen haben die steuerlichen Pflichten der Personen oder Gebilde zu erfüllen, für die sie handeln bzw. handeln könnten oder müssten. Es müssen also steuerliche Pflichten sein, die an sich vom Stpfl. zu erbringen wären. Sie müssen vom Steuergesetzgeber auferlegt worden sein.[1] Dementsprechend wirkt die Verpflichtung nur, wenn und soweit das zu vertretende Rechtssubjekt für die relevante Steuerart steuerrechtsfähig ist.[2]

 

Rz. 26

Die Pflichten nach § 34 AO sind öffentlich-rechtlicher Art und können daher durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht abbedungen oder beschränkt werden.[3] Dies gilt grundsätzlich auch für die Fälle mit Geschäftsführervereinbarungen über bestimmte Bereiche des Vertretenen. Vereinbarungen über die Beschränkung der Geschäftsführertätigkeit sind wegen der Unabdingbarkeit der Pflichten im Grundsatz nur von gesellschaftsrechtlicher Bedeutung im Innenverhältnis und schränken die steuerlichen Pflichten im Außenverhältnis nicht ein.[4]

Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so können diese nur im Innenverhältnis untereinander bestimmen, wer die Pflichten erfüllen soll. Da es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen handelt, bleiben diese trotz der Vereinbarung bestehen.[5] Interne Geschäftsverteilungsabreden können also nichts an der Verpflichtung einzelner von mehreren Verpflichteten ändern.[6] Sie sind aber bei der Prüfung des Verschuldens im Rahmen der Haftung und beim Auswahlermessen des FA zwischen mehreren Haftungsschuldnern (Rz. 49) zu berücksichtigen.[7] Die Nichteinschränkung der Verpflichtung wegen des öffentlichen Charakters des § 34 Abs. 1 AO gilt auch für den Fall der Gesamtvertretung, in dem es dem einzelnen Gesamtvertreter überlassen ist, die notwendige Mitwirkung eines oder mehrerer anderer Gesamtvertreter zu veranlassen (vgl. Rz. 35).

 

Rz. 27

Bei der Frage der Haftung nach § 69 AO ist zu beachten, dass sich die Gesamtverantwortung auf eine Überwachungspflicht beschränken kann. Das kann also z. B. beim Verschulden der Geschäftsführer beim Auswahlermessen gelten. Beschränkt sich ihre Funktion auf Teilbereiche oder Teilvermögen, so können die Pflichten des § 34 AO auch nur insoweit eintreten. Das gilt nicht nur für die Vermögensverwalter, für die Abs. 3 das ausdrücklich sagt (" . . . soweit ihre Verwaltung reicht") und bei denen die Abgrenzung des Verpflichtungsbereichs häufig recht schwierig ist (vgl. Rz. 57ff.).

Bedient sich der Verpflichtete für die Pflichterfüllung einer Hilfsperson, so ist er zu deren Überwachung verpflichtet. Die Pflichtverletzung einer Hilfsperson ist zwar keine eigene Pflichtverletzung, aber die mangelnde Überwachung ist eine solche.[8] Auch das Verschulden des steuerlichen Beraters einer Gesellschaft bei der Fertigung von Steuererklärungen kann zwar der Gesellschaft, nicht aber unter Haftungsgesichtspunkten dem Geschäftsführer zugerechnet werden. Doch hat der Geschäftsführer eine Pflicht, sich über seine (umsatz-)steuerlichen Pflichten zu informieren.[9]

[1] Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 34 AO Rz. 45; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 34 AO Rz. 21.
[2] Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 34 AO Rz. 47; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 34 AO Rz. 21; Koenig/Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 34 Rz. 17.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 34 AO Rz. 16; Jatzke, in Gosch, AO/FGO, § 34 AO Rz. 47; Klein/Rüsken, AO, 17. Aufl. 2023, § 34 Rz. 42.
[4] Koenig/Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 34 Rz. 18.
[6] Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 34 AO Rz. 53.
[7] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 34 AO Rz. 16 m. w. N.

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