Rz. 28

Die Vorschrift lastet den verpflichteten Personen allgemein die Erfüllung der steuerlichen Pflichten derjenigen auf, für die sie handeln. Die Pflichten sind dabei ab Übernahme (Aufnahme) der Tätigkeit als Geschäftsführer usw. zu erfüllen.[1] Das sind steuerliche Pflichten aller Art, nicht dagegen rein handelsrechtliche Pflichten.[2] In erster Linie fallen die steuerlichen Pflichten nach § 34 Abs. 1 S. 1 AO unter die steuerlichen Hauptpflichten, die in § 33 Abs. 1 AO bei der Begriffsumschreibung des Stpfl. zusammengestellt sind. Dazu gehören insbesondere

  • das Führen und Aufbewahren von Büchern und Aufzeichnungen[3],
  • das Abgeben und Berichtigen von Steuererklärungen[4],
  • die Auskunftserteilung und die Vorlage von Urkunden[5],
  • die gesteigerte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten[6],
  • die vorgeschriebenen Anzeigen[7],
  • die Empfangnahme von Verwaltungsakten[8],
  • das Einbehalten und Abführen von Steuerabzugsbeträgen.[9]

Auch die Steuerentrichtungspflicht ist Teil der Pflichten, unterliegt aber einer Sonderregelung nach § 34 Abs. 1 S. 2 AO (Rz. 36).

 

Rz. 29

Die Abgabe von Steuererklärungen gehört zu den wichtigsten Pflichten der Personen, die unter § 34 AO fallen. Hierzu gehört etwa die Abgabe der Feststellungserklärung für die GmbH & Co. KG durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH[10], die Abgabe von zutreffenden USt-Voranmeldungen und USt-Erklärungen[11], auch durch den Zwangsverwalter.[12] Verspätungszuschläge nach § 152 AO können daher auch gegen die Personen nach § 34 AO festgesetzt werden.[13]

 

Rz. 30

Die Empfangnahme von Verwaltungsakten bei ihrer Bekanntgabe gehört ebenfalls zu den Pflichten nach § 34 AO[14], allerdings nur für die Verwaltungsakte, die für die vertretene Person bestimmt sind. Ist dies eine Gesellschaft oder Gemeinschaft, so fallen hierunter nur die für diese selbst bestimmten Verwaltungsakte, nicht dagegen die ausschließlich für die Gesellschafter oder Gemeinschafter persönlich bestimmten.[15] Der einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO richtet sich seinem Inhalt nach gegen die Mitglieder der Gesellschaft oder Gemeinschaft[16], ist jedoch an die Gemeinschaft der Gesellschafter und damit an die Gesellschaft zu adressieren.[17] Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind daher zur Empfangnahme der Feststellungsbescheide verpflichtet. Anders ist es im Fall des § 15a Abs. 4 EStG gelagert, in dem der verrechenbare Verlust gegenüber dem einzelnen Gesellschafter gesondert festzustellen ist.

 

Rz. 31

Die steuerlichen Nebenpflichten sind von der verpflichteten Person ebenfalls zu erfüllen[18], z. B. hat sie die von der vertretenen Person erbetenen Auskünfte in fremder Steuersache zu geben[19] oder die Mitwirkungspflichten nach § 90 AO zu erfüllen. Die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Urkunden gehören an sich nicht zu den Verfahrenshandlungen, zu denen die Personen nach § 34 AO verpflichtet sind. Dennoch sind sie in entsprechender Anwendung des § 34 AO von den Vertretern zu erfüllen.[20]

Einzelnen Personen aus dem Kreis der verpflichteten Personen sind noch an anderer Stelle besondere steuerliche Pflichten auferlegt worden, wie etwa den Testamentsvollstreckern, Nachlassverwaltern und Vermögensverwaltern in §§ 3133 ErbStG.

[1] BFH v. 9.12.2005, VII B 124, 125/05, BFH/NV 2006, 897.
[8] Z. B. von Steuerbescheiden, Prüfungsanordnungen; s. z. B. BFH v. 16.3.1993, XI R 42/90, BFH/NV 1994, 75.
[13] BFH v. 21.5.1987, IV R 85/83, BFH/NV 1989, 21; s. zu dieser Frage auch Carl/Klos, DStZ 1991, 324.
[14] Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 34 AO Rz. 45c; s. zum Konkursverwalter/Insolvenzverwalter BFH v. 15.3.1994, XI R 45/93, BStBl II 1994, 600; Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 122 AO Rz. 72; für den Zwangsverwalter BFH v. 12.5.1993, XI R 47/91, BFH/NV 1994, 77.
[15] G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 183 AO Rz. 5f.
[18] Kordt, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 33 AO Rz. 28.
[19] § 93 AO.
[20] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 34 AO Rz. 20.

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