Rz. 57

Für die Vermögensverwalter enthält Abs. 3 die ausdrückliche Beschränkung ihrer steuerlichen Pflichten auf den Bereich ihrer Verwaltung. Diese Beschränkung auf den Funktionsbereich gilt auch für die anderen verpflichteten Personen des § 34 AO, ohne dass es in Abs. 1 und 2 ausdrücklich gesagt ist (vgl. Rz. 25ff.). Die Hervorhebung in Abs. 3 ist dem Umstand zu verdanken, dass bei den Vermögensverwaltern die Abgrenzung der steuerlichen Pflichten besondere Schwierigkeiten bereitet. Das beruht darauf, dass die steuerlichen Pflichten der Person, deren Vermögen der Verwaltung unterliegt, häufig umfassender sind und über den Bereich des verwalteten Vermögens hinausgehen, auch wenn der Mittelpunkt der steuerlichen Pflichten im verwalteten Vermögen liegt. Dann kann der Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten nicht erfüllen, wenigstens nicht ohne die Mitwirkung des Stpfl. Der Stpfl. selbst kann ebenfalls nicht allein seine Pflichten erfüllen, sondern bedarf der Mithilfe des Vermögensverwalters.

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