Rz. 2

Auslagen sind tatsächliche, besondere Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde (Innendienst), des Vollziehungsbeamten (Außendienst) und Dritter im konkreten Einzelfall, die nicht durch das gewöhnliche Verwaltungsverfahren entstehen.[1]

Die in § 344 AO gegebene Aufzählung ist abschließend[2] . Die detaillierte Aufzählung der erstattungspflichtigen Auslagen in § 344 Abs. 1 Nr. 1-7b AO wird durch eine Generalklausel in § 344 Abs. 1 Nr. 8 AO ergänzt. Alle übrigen Aufwendungen werden durch die Gebühren abgegolten und sind nicht erstattungsfähig.

Mit Ausnahme der Schreibauslagen nach § 344 Abs. 1 Nr. 1 AO und der Kosten für Zustellungen durch die Finanzbehörde nach § 344 Abs. 1 Nr. 3, 2. HS AO sind die tatsächlichen Kosten der Vollstreckungsmaßnahme zu ersetzen.[3] Die zu erstattenden Auslagen müssen aufgrund der Vollstreckungsmaßnahme dem Grunde und der Höhe nach notwendig geworden, d. h. entstanden sein, um die Vollstreckungsmaßnahme durchzuführen[4]. Der Anspruch auf Ersatz der Auslagen entsteht regelmäßig mit der Verauslagung durch die Vollstreckungsbehörde. Die Auslagen müssen daher tatsächlich verausgabt sein, zumindest aber muss die Finanzbehörde gegenüber einem Dritten schuldrechtlich verpflichtet sein[5].

Keine Auslagen sind die Kosten im Rahmen der Ermittlung und Vorbereitung der Auswahl der Vollstreckungsmaßnahmen.[6] Ersparte Aufwendungen werden nicht ersetzt[7].

Gläubigerin des Anspruchs ist die Finanzbehörde, die das Vollstreckungsverfahren betreibt, nicht aber die Finanzbehörde, die um die Vollstreckung im Weg der Amtshilfe ersucht hat[8].

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 8; Romeis, SteuerStud 2008, 83, 85.
[2] FG Bremen v. 12.3.1991, EFG 1991, 590; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 344 AO Rz. 9; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 344 AO Rz. 2; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 344 Rz. 1; Seibel, in Lippross/Seibel, AO, § 344 AO Rz. 1.
[3] Seibel, in Lippross/Seibel, AO, § 344 AO Rz. 1.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 344 AO Rz. 2; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 344 AO Rz. 13; Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 344 Rz. 2; FG Berlin v. 8.5.1991, EFG 1992, 6; wegen der fehlerhaften Sachbehandlung s. § 346 AO.
[5] FG Berlin v. 8.5.1991, VI 552/89, EFG 1992, 6.
[6] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 344 AO Rz. 14.
[7] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 344 AO Rz. 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge