1 Allgemeines

1.1 Regelungsgehalt

 

Rz. 1

§ 344 Abs. 1 AO – eingeschränkt durch § 345 AO – listet im Einzelnen abschließend auf, welche Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde als Auslagen neben den Gebühren[1] durch den Vollstreckungsschuldner zu ersetzen sind.[2] Die Vorschrift ergänzt hierbei § 337 Abs. 1 AO als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Auslagen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner. Beschränkt wird die Erstattungspflicht für Auslagen durch § 345 AO. Anders als bei den Gebührentatbeständen der §§ 337 ff. AO wird die Entstehung der Auslagenschuld nicht gesondert geregelt.

Klarstellend bestimmt § 344 Abs. 2 AO, dass Steuern - wie beispielsweise Zölle und Verbrauchssteuern -, die die Finanzbehörde aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen schuldet, als Auslage erhoben werden können. § 344 Abs. 3 AO regelt die Auslagenerhebung für Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber mehreren Schuldnern.

[2] Wegen der Geltendmachung des Auslagenersatzanspruchs der Vollstreckungsbehörde s. § 337 AO Rz. 8.

1.2 Auslagenbegriff

 

Rz. 2

Auslagen sind tatsächliche, besondere Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde (Innendienst), des Vollziehungsbeamten (Außendienst) und Dritter im konkreten Einzelfall, die nicht durch das gewöhnliche Verwaltungsverfahren entstehen.[1]

Die in § 344 AO gegebene Aufzählung ist abschließend[2] . Die detaillierte Aufzählung der erstattungspflichtigen Auslagen in § 344 Abs. 1 Nr. 1-7b AO wird durch eine Generalklausel in § 344 Abs. 1 Nr. 8 AO ergänzt. Alle übrigen Aufwendungen werden durch die Gebühren abgegolten und sind nicht erstattungsfähig.

Mit Ausnahme der Schreibauslagen nach § 344 Abs. 1 Nr. 1 AO und der Kosten für Zustellungen durch die Finanzbehörde nach § 344 Abs. 1 Nr. 3, 2. HS AO sind die tatsächlichen Kosten der Vollstreckungsmaßnahme zu ersetzen.[3] Die zu erstattenden Auslagen müssen aufgrund der Vollstreckungsmaßnahme dem Grunde und der Höhe nach notwendig geworden, d. h. entstanden sein, um die Vollstreckungsmaßnahme durchzuführen[4]. Der Anspruch auf Ersatz der Auslagen entsteht regelmäßig mit der Verauslagung durch die Vollstreckungsbehörde. Die Auslagen müssen daher tatsächlich verausgabt sein, zumindest aber muss die Finanzbehörde gegenüber einem Dritten schuldrechtlich verpflichtet sein[5].

Keine Auslagen sind die Kosten im Rahmen der Ermittlung und Vorbereitung der Auswahl der Vollstreckungsmaßnahmen.[6] Ersparte Aufwendungen werden nicht ersetzt[7].

Gläubigerin des Anspruchs ist die Finanzbehörde, die das Vollstreckungsverfahren betreibt, nicht aber die Finanzbehörde, die um die Vollstreckung im Weg der Amtshilfe ersucht hat[8].

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 8; Romeis, SteuerStud 2008, 83, 85.
[2] FG Bremen v. 12.3.1991, EFG 1991, 590; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 344 AO Rz. 9; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 344 AO Rz. 2; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 344 Rz. 1; Seibel, in Lippross/Seibel, AO, § 344 AO Rz. 1.
[3] Seibel, in Lippross/Seibel, AO, § 344 AO Rz. 1.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 344 AO Rz. 2; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 344 AO Rz. 13; Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 344 Rz. 2; FG Berlin v. 8.5.1991, EFG 1992, 6; wegen der fehlerhaften Sachbehandlung s. § 346 AO.
[5] FG Berlin v. 8.5.1991, VI 552/89, EFG 1992, 6.
[6] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 344 AO Rz. 14.
[7] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 344 AO Rz. 2.

2 Einzelne Auslagen

2.1 Schreib- und Telefaxauslagen (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 AO)

 

Rz. 3

Mit den Schreibauslagen werden im Interesse des Vollstreckungsschuldners entstandener zusätzlicher Aufwand für die Herstellung von Abschriften oder deren Übermittlung per Telefax pauschal abgegolten. Die Art der Herstellung der Abschrift ist unerheblich. Abschriften i. d. S. sind demgemäß auch Fotokopien und Durchschläge.[1]. Für von Amts wegen zu erteilende Abschriften, wie beispielsweise den Niederschriften i.S.v. §§ 286 Abs. 3, 307 Abs. 1 i.V.m. § 290 AO, werden keine Auslagen erhoben, da diese bereits mit den Gebühren abgegolten sind.[2]. Die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind gesondert zu ersetzen[3] .

Die Höhe der Schreib- oder Telefaxauslage beträgt unabhängig vom Inhalt, vom Umfang der geschriebenen Zeilen oder Zeichen und vom Format des Schriftstücks für die ersten 50 Seiten in schwarz-weiß je angefangene Seite EUR 0,50 und für jede weitere Seite EUR 0,15. Für Abschriften in Farbe beträgt die Gebühr für die ersten 50 Seiten je angefangene Seite EUR 1,00 und für jede weitere Seite EUR 0,30. Sofern anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien überlassen werden, betragen die Auslagen EUR 1,50 je Datei, pro Arbeitsabschnitt und Datenträger jedoch maximal EUR 5,00. Müssen die Dokumente auf Veranlassung des Vollstreckungsschuldners zunächst von der Papierform in die elektronische Form - beispielsweise durch Einscannen - überführt werden, fallen für eine Übersendung der Dateien mindestens die gestaffelten Pauschalen nach § 344 Abs. 1 Satz 1 AO an.[4]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 344 AO Rz. 3.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 344 AO Rz. 3.
[3] Hohrmann, in HHSp, A...

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