Rz. 8

Bis zu ihrer Versteigerung sind gepfändete Sachen von der Behörde zu lagern, zu verwahren, zu beaufsichtigen und schließlich zum Versteigerungsort zu transportieren. Die hierfür entstandenen Kosten sind als Auslagen zu ersetzen. Hierzu zählen auch die Kosten für die Ernte, Lagerung und Versteigerung gepfändeter "Früchte auf dem Halm"[1]. So sind z. B. die Liegeplatzkosten für ein gepfändetes Schiff[2] oder die (vergeblichen) Kosten des Transports einer Pfandsache zum Versteigerungsort[3] Auslagen i. d. S.

Die Erstattungspflicht erstreckt sich hierbei nicht lediglich auf die Kosten der Inanspruchnahme von Hilfspersonen, sondern auch auf jene des Vollziehungsbeamten selbst.[4]

[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 344 AO Rz. 23; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 344 AO Rz. 10.
[4] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 344 AO Rz. 23; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 344 AO Rz. 10.

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