Rz. 37

§ 347 Abs. 1 Nr. 2 AO gibt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des finanzbehördlichen Einspruchsverfahrens. Die Vorschrift regelt in Ergänzung zu § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO die Vollstreckung von Verwaltungsakten, soweit sie nach den Vorschriften der AO durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden erfolgt. Nach den Vorschriften der AO erfolgt die Vollstreckung auch dann, wenn diese Bestimmungen wiederum auf andere Gesetze, vornehmlich auf die ZPO, verweisen. Diese Vollstreckungstätigkeit erfolgt im Weg der gesetzlichen Amtshilfe für Verwaltungsakte, die nicht in Abgabenangelegenheiten ergangen sind.

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