Rz. 68
Eine Regelung, mit der die Finanzbehörde einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ablehnt, hat selbst die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts und ist demgemäß einspruchsfähig.[1] Dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrags auf Korrektur eines Verwaltungsakts.[2]
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