Rz. 12
Zur Einspruchseinlegung ist nur der Geschäftsführer befugt, der in diesem Zeitpunkt die Personenvereinigung vertritt.[1] Dies gilt auch, wenn der Feststellungsbescheid Zeiträume betrifft, in denen die Geschäftsführerstellung noch nicht bestanden hat.[2] Maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Vornahme der Einspruchseinlegung bestehenden gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnisse, da Verfahrensbeteiligte die Personenvereinigung ist. Ein früherer vertretungsbefugter Geschäftsführer kann nicht mehr für die Beteiligten handeln.
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