Rz. 12

Zur Einspruchseinlegung ist nur der Geschäftsführer befugt, der in diesem Zeitpunkt die Personenvereinigung vertritt.[1] Dies gilt auch, wenn der Feststellungsbescheid Zeiträume betrifft, in denen die Geschäftsführerstellung noch nicht bestanden hat.[2] Maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Vornahme der Einspruchseinlegung bestehenden gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnisse, da Verfahrensbeteiligte die Personenvereinigung ist. Ein früherer vertretungsbefugter Geschäftsführer kann nicht mehr für die Beteiligten handeln.

[1] BFH v. 13.12.1979, IV B 79/79, BStBl II 1980, 329, 330; Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 21. Aufl. 2015, § 352 AO Rz. 4; s. entspr. Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 12 m. w. N.
[2] Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 21. Aufl. 2015, § 352 AO Rz. 4; Siegers, in HHSp, AO/FGO, § 352 AO Rz. 88; a. A. FG des Saarlandes v. 4.9.1979, 260/79, EFG 1980, 29.

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