4.1 Einspruchsbefugnis als Feststellungsbeteiligter
Rz. 28
Ein einzelner Feststellungsbeteiligter ist gem. § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO gegen einen Feststellungsbescheid nur dann einspruchsbefugt, wenn ein zur Vertretung berufener Geschäftsführer oder ein Einspruchsbevollmächtigter i. S. v. § 352 Abs. 2 AO nicht vorhanden ist. Die Einspruchsbefugnis des einzelnen Feststellungsbeteiligten ist in dieser Situation allerdings inhaltlich beschränkt. Der hiernach einspruchsbefugte Feststellungsbeteiligte kann nur die ihn selbst betreffenden Feststellungen angreifen, da nur dann die individuelle Beschwer gegeben ist.
Demgemäß fehlt die Klagebefugnis im Hinblick auf Streitfragen, die nur andere Feststellungsbeteiligte persönlich angehen. Er ist nicht befugt, auch die rechtlichen Interessen der Gesamtheit der Feststellungsbeteiligten wahrzunehmen. Er handelt insoweit allein aufgrund seiner eigenen Rechtsstellung als Feststellungsbeteiligter im eigenen Namen und nicht als "Not-Vertreter" der übrigen Feststellungsbeteiligten.
Er ist auch nicht befugt, die rechtlichen Interessen der Gesamtheit der Feststellungsbeteiligten wahrzunehmen. Er handelt insoweit allein aufgrund seiner eigenen Rechtsstellung als Feststellungsbeteiligter in eigenem Namen und nicht als "Not-Vertreter" der übrigen Feststellungsbeteiligten.
Rz. 29
Diese Einspruchsbefugnis des einzelnen Feststellungsbeteiligten steht bei der Beteiligung an einer "doppelstöckigen" Personengesellschaft der beteiligten Gesellschaft zu, in deren Rechtssphäre der Feststellungsbescheid eingreift. Die Gesellschafter der beteiligten Personengesellschaft sind grundsätzlich nicht selbst einspruchsbefugt. Ihre Einspruchsbefugnis richtet sich selbst wieder nach § 352 AO.
Rz. 29a
Diese Einspruchsbefugnis des einzelnen Feststellungsbeteiligten entfällt aber dann, wenn ein Treuhandverhältnis vorliegt. Haben die Feststellungsbeteiligten ihren Anteil einem Treuhänder übertragen, so ist nur der Treuhänder einspruchsbefugt. Die einzelnen Treugeber sind nicht einspruchsbefugt. Sind an einer Personenvereinigung mehrere Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe des Verfahrens ist der Gewinn oder Verlust der Personenvereinigung festzustellen und auf die Feststellungsbeteiligten aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsbescheid muss der Gewinnanteil des Treuhänders entsprechend auf die Treugeber aufgeteilt werden. Nur in dieser Frage ist der einzelne Treugeber einspruchsbefugt.
4.2 Individuelle Einspruchsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 3–5 AO
4.2.1 Allgemeines
Rz. 30
Die Einschränkung des Rechtsschutzes durch § 352 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 AO besteht dann nicht, wenn durch den Feststellungsbescheid in die eigene Rechtssphäre des einzelnen Feststellungsbeteiligten eingegriffen wird und seine Interessen durch den bestellten Vertreter oder Einspruchsbevollmächtigten i. S. v. § 352 Abs. 2 AO insoweit nicht wahrgenommen werden können. Den Feststellungsbeteiligten steht eine eigene Einspruchsbefugnis auch dann zu, wenn ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer oder Einspruchsbevollmächtigter vorhanden ist oder sich die Einspruchsbefugnis auch aus § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO ergibt, soweit in ihrer Person die Voraussetzungen des § 352 Abs. 1 Nr. 3–5 AO erfüllt sind. Die individuelle Einspruchsbefugnis des Feststellungsbeteiligten ist in den in § 352 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 AO aufgezählten Fällen auch dann gegeben, wenn ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer oder Einspruchsbevollmächtigter i. S. v. § 352 Abs. 2 AO vorhanden ist. Die individuelle Einspruchsbefugnis des Feststellungsbeteiligten tritt in diesen Fällen neben die der Personenvereinigung nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO, verdrängt sie aber nicht.
Die Einspruchsbefugnis setzt auch in diesem Fall die Geltendmachung einer Beschwer i. S. v. § 350 AO voraus.
Rz. 31
Ergibt sich nach § 352 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 AO die individuelle Einspruchsbefugnis des einzelnen Feststellungsbeteiligten, so ist nach h. M. daneben auch die Personenvereinigung zur Wahrnehmung der Interessen der einzelnen Feststellungsbeteiligten einspruchsbefugt.
Dementsprechend ist die Personenvereinigung hinzuzuziehen, wenn nur ein einzelner Feststellungsbeteiligter von seiner Einspruchsbefugnis Gebrauch macht.
Rz. 32
Für die Einspruchsbefugnis im Fall der Gesamtrechtsnachfolge bei Feststellungsbeteiligten ergibt sich keine Besonderheit. Die Gesamtrechtsnachfolger trete...