Rz. 28

Ein einzelner Feststellungsbeteiligter ist gem. § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO gegen einen Feststellungsbescheid nur dann einspruchsbefugt, wenn ein zur Vertretung berufener Geschäftsführer oder ein Einspruchsbevollmächtigter i. S. v. § 352 Abs. 2 AO nicht vorhanden ist. Die Einspruchsbefugnis des einzelnen Feststellungsbeteiligten ist in dieser Situation allerdings inhaltlich beschränkt.[1] Der hiernach einspruchsbefugte Feststellungsbeteiligte kann nur die ihn selbst betreffenden Feststellungen angreifen, da nur dann die individuelle Beschwer gegeben ist.

Demgemäß fehlt die Klagebefugnis im Hinblick auf Streitfragen, die nur andere Feststellungsbeteiligte persönlich angehen.[2] Er ist nicht befugt, auch die rechtlichen Interessen der Gesamtheit der Feststellungsbeteiligten wahrzunehmen. Er handelt insoweit allein aufgrund seiner eigenen Rechtsstellung als Feststellungsbeteiligter im eigenen Namen und nicht als "Not-Vertreter" der übrigen Feststellungsbeteiligten.[3]

Er ist auch nicht befugt, die rechtlichen Interessen der Gesamtheit der Feststellungsbeteiligten wahrzunehmen. Er handelt insoweit allein aufgrund seiner eigenen Rechtsstellung als Feststellungsbeteiligter in eigenem Namen und nicht als "Not-Vertreter" der übrigen Feststellungsbeteiligten.[4]

 

Rz. 29

Diese Einspruchsbefugnis des einzelnen Feststellungsbeteiligten steht bei der Beteiligung an einer "doppelstöckigen" Personengesellschaft der beteiligten Gesellschaft zu, in deren Rechtssphäre der Feststellungsbescheid eingreift. Die Gesellschafter der beteiligten Personengesellschaft sind grundsätzlich nicht selbst einspruchsbefugt.[5] Ihre Einspruchsbefugnis richtet sich selbst wieder nach § 352 AO.

 

Rz. 29a

Diese Einspruchsbefugnis des einzelnen Feststellungsbeteiligten entfällt aber dann, wenn ein Treuhandverhältnis vorliegt. Haben die Feststellungsbeteiligten ihren Anteil einem Treuhänder übertragen, so ist nur der Treuhänder einspruchsbefugt. Die einzelnen Treugeber sind nicht einspruchsbefugt.[6] Sind an einer Personenvereinigung mehrere Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe des Verfahrens ist der Gewinn oder Verlust der Personenvereinigung festzustellen und auf die Feststellungsbeteiligten aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsbescheid muss der Gewinnanteil des Treuhänders entsprechend auf die Treugeber aufgeteilt werden. Nur in dieser Frage ist der einzelne Treugeber einspruchsbefugt.[7]

[3] Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 201; vgl. BFH v. 3.3.1998, VIII B 62/97, BStBl II 1998, 401.
[4] BFH v. 3.3.1998, VIII B 62/97, BStBl II 1998, 401;Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 201;Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 352 AO Rz. 200.
[6] BFH v. 24.5.1977, IV R 47/76, BStBl II 1977, 737; BFH v. 13.3.1986, IV R 204/86, BStBl II 1986, 584.

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