Rz. 33

Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers endet mit dem Ausscheiden eines Feststellungsbeteiligten[1] im Verhältnis zu dem Ausgeschiedenen. Der vertretungsbefugte Geschäftsführer kann für den Ausgeschiedenen nicht mehr rechtsverbindlich handeln.[2] Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Feststellungsbeteiligte schon vor Bekanntgabe des angefochtenen Feststellungsbescheids ausgeschieden ist.[3] Auch wenn ein Feststellungsbeteiligter erst während eines bereits anhängigen Einspruchs- oder rechtshängigen Klageverfahrens bzw. Rechtsmittelverfahrens ausscheidet, ist er notwendig hinzuzuziehen.[4]

Der ausgeschiedene Feststellungsbeteiligte ist nunmehr selbstständig gegen einen Feststellungsbescheid einspruchsbefugt, der den Zeitraum seiner Zugehörigkeit zur Personenvereinigung betrifft.[5] Die Einspruchsbefugnis des ausgeschiedenen Gesellschafters setzt voraus, dass ihm der Feststellungsbescheid auch bekannt gegeben worden ist.[6] Die Finanzbehörde hat die Bekanntgabe nachzuholen, da der Bekanntgabemangel durch eine Hinzuziehung nicht geheilt werden kann.[7]

Dem ausgeschiedenen Feststellungsbeteiligten fehlt die Einspruchsbefugnis für Streitfragen, die nur andere Feststellungsbeteiligte angehen.[8]

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