Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rech ... / 2.1 Erfasste Bescheide

Dr. Thomas Keß
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 4

§ 353 AO betrifft die Bescheide, die nach § 182 Abs. 2 AO und den auf diese verweisenden Vorschriften gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken, ohne dass sie diesem bekannt gegeben worden sind.

Die von § 353 AO erfassten Bescheide lassen sich als "Bescheide mit dinglicher Wirkung" zusammenfassen, da sie an Gegenstände, wie z. B. Grundstücke, Gewerbebetriebe oder Anlagen, anknüpfen und ihre Rechtswirkung nach § 182 Abs. 2 S. 1 AO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger eintritt, auf den der Gegenstand mit steuerlicher Wirkung übergeht.

Es sind dies im Einzelnen:

  • Feststellungsbescheide über den Einheitswert, z. B. von Grundstücken oder Gewerbebetrieben[1],
  • Grundsteuermessbescheide[2],
  • Zerlegungsbescheide über den Grundsteuermessbetrag[3],
  • Zuteilungsbescheide über den Grundsteuermessbetrag[4],
  • Feststellungsbescheide beim Übergang zur Liebhaberei[5],
  • Feststellungsbescheide beim Einsatz von Versicherungen zu Finanzierungszwecken[6],
  • Feststellungsbescheide zu steuerverstrickten Anteilen an Kapitalgesellschaften.[7]
 

Rz. 5

Für die Ablehnung, die genannten Bescheide zu erlassen, gilt § 353 AO entsprechend.[8]

[1] § 182 Abs. 2 AO i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO.
[2] § 184 Abs. 1 S. 4 AO i. V. m. §§ 182 Abs. 2 S. 1, 180 Abs. 1 Nr. 1 AO.
[3] §§ 185, 188 AO i. V. m. §§ 184 Abs. 1 S. 4, 182 Abs. 2 S. 1, 180 Abs. 1 Nr. 1 AO.
[4] §§ 190, 188, 185 AO i. V. m. §§ 184 Abs. 1 S. 4, 182 Abs. 2 S. 1, 180 Abs. 1 Nr. 1 AO.
[5] § 182 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 8 VO zu § 180 Abs. 2 AO.
[6] § 182 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 9 VO zu § 180 Abs. 2 AO.
[7] § 182 Abs. 2 S. 2 i. V. m. §§ 10, 11 S. 3 VO zu § 180 Abs. 2 AO.
[8] Tappe, in HHSp, AO/FGO, § 353 AO Rz. 60.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    1.412
  • Trennungsunterhalt / 5 Steuerliche Berücksichtigung
    1.095
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    974
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    872
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    699
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    496
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    464
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    439
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    415
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    412
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    393
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    388
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.6 Hofstelle
    344
  • Einsatzwechseltätigkeit / 2.2 Verpflegungskosten
    337
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    333
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    331
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    330
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    315
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.14.2 Erbfallkosten (Zeilen 98 bis 103)
    306
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen: 4. Anfechtung von Feststellungsbescheiden
Schild Finanzamt
Bild: Fotolia LCC.

§ 351 Abs. 2 AO bestimmt, dass Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden können.


BFH: Rechtsschutz gegen Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im Gewerbesteuermessbescheid
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wird zwar u. a. über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden, nicht aber über die Frage der Steuerberechtigung (Hebeberechtigung). Das gilt im Grundsatz selbst dann, wenn in einem Gewerbesteuermessbescheid eine Gemeinde namentlich als hebeberechtigt bezeichnet wird. Der Steuerpflichtige ist dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Die Verwaltungsgerichte haben im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid die Bestimmung des Steuergläubigers, also der hebeberechtigten Gemeinde, zu prüfen, wenn diese nicht Gegenstand eines Zuteilungs- oder Zerlegungsverfahrens war.


Aktualisierung: Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Eine Bestandsaufnahme nach Vorliegen der ersten Gerichtsentscheidungen: Das FG Köln hat jüngst in einem "Hauptsacheverfahren" entschieden, das die neue Grundsteuerbewertung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Zuvor hat der BFH in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum sog. Bundesmodell entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.


Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck  Rz. 1 § 353 AO regelt die Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers bei "Bescheiden mit dinglicher Wirkung", also Bescheiden, die vor Eintritt der Rechtsnachfolge dem Rechtsvorgänger bekannt gegeben wurden und die nach ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren