4.3.1 Grundsatz

 

Rz. 22

Grundsätzlich endet nach § 188 Abs. 2 BGB eine Frist, die nach einem Monat oder einem Jahr bestimmt ist, mit Ablauf des Tages im folgenden Monat bzw. Jahr, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag entspricht. Die genaue Dauer der Monatsfrist ist unerheblich.[1]

 
Praxis-Beispiel
 
Tag der Bekanntgabe 10.11.
Fristanfang 11.11.
Fristablauf 10.12.

4.3.2 Ausnahme in § 188 Abs. 3 BGB

 

Rz. 22a

Ausnahmsweise endet nach § 188 Abs. 3 BGB die Frist mit Ablauf des letzten Tages des Monats, wenn bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem Monat des Fristablaufs der nach § 188 Abs. 2 BGB maßgebende Tag fehlt.

 
Praxis-Beispiel
 
Tag der Bekanntgabe 30.1.
Fristanfang 31.1.
Fristablauf 28.2.

Diese Regelung gilt bei Schaltjahren entsprechend.

4.3.3 Ausnahme in § 108 Abs. 3 AO

 

Rz. 22b

Ausnahmsweise endet nach § 193 BGB bzw. § 108 Abs. 3 AO die Einspruchsfrist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wenn der berechnete Tag des Fristablaufs ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Maßgeblich ist für Letzteres die am Sitz der Einlegungsbehörde bestehende gesetzliche Feiertagsregelung.

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