Rz. 20
Nach § 357 Abs. 1 S. 2 AO genügt es, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat.
Es gehört danach zum notwendigen Inhalt des Einspruchs, dass der Einspruchsführer eindeutig identifizierbar ist. Die Identifizierbarkeit des Einspruchsführers ist für die nach § 358 AO vorzunehmende Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs, insbesondere der Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit des Einspruchsführers sowie die nach § 350 AO erforderliche Feststellung seiner Beschwer, von Bedeutung.
Die Formulierung "genügt" ist unter dem Gesichtspunkt zu verstehen, dass eine Unterschrift nicht erforderlich ist (s. bereits Rz. 5).
Rz. 21
Zur Feststellung der Identität des Einspruchsführers darf nicht bloß auf den Wortlaut des Einspruchs abgestellt werden. Vielmehr sind hierfür alle der Finanzbehörde bekannten und erkennbaren Umstände heranzuziehen. Dementsprechend kann sich die Person des Einspruchsführers aus dem Briefkopf, aus der Absenderangabe oder aus der Steuernummer ergeben. Wird zu einer bezeichneten Steuernummer ein bestimmter Verwaltungsakt benannt, so ist davon auszugehen, dass der durch den Verwaltungsakt Betroffene auch dann Einspruchsführer sein soll, wenn er nicht namentlich erwähnt ist.
Rz. 22
Bei einem Einspruch gegen einen zusammengefassten Steuerbescheid, der an mehrere Personen adressiert ist, ist bei Zweifeln ebenfalls durch Auslegung zu ermitteln, wer Einspruch eingelegt hat. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Einspruch nicht für alle eingelegt werden soll, sind alle Adressaten des Bescheids als Einspruchsführer anzusehen.
Rz. 23
Auch bei Ehegatten muss zweifelsfrei erklärt werden, für wen der Einspruch eingelegt worden ist, da die Zusammenveranlagung nicht notwendig zu einer Beteiligtenstellung beider Ehegatten im Einspruchsverfahren führt. Die gemeinsame Unterschrift auf dem Steuererklärungsvordruck begründet nicht die Vertretungsbefugnis hinsichtlich der Einspruchseinlegung für den anderen Ehegatten. Wird nach § 122 Abs. 7 S. 1 AO nur eine Ausfertigung des Verwaltungsakts an die gemeinsame Anschrift der Ehegatten übermittelt, muss der den Einspruch einlegende Ehegatte nach der Rechtsprechung des BFH vielmehr klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er den Einspruch auch für den anderen Ehegatten einlegt. Ausreichend kann aber z. B. auch sein, wenn die Ehefrau das Einspruchsschreiben des Ehemanns, der den Einspruch nur in eigenem Namen einlegt, mit ihm gemeinsam unterschreibt. Entgegen der Auffassung des BFH sollte ein gemeinsamer Einspruch regelmäßig auch dann angenommen werden, wenn die Einspruchsbegründung sich auch auf die Einkünfte des anderen Ehegatten bezieht. In Zweifelsfällen hat die Finanzbehörde bei den Stpfl. nachzufragen. Für den Fall, dass ein Ehegatte nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erklärt, er habe den Einspruch auch im Namen des anderen Ehegatten eingelegt, wird teilweise ein gleichzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung des anderen Ehegatten in den vorigen Stand nach § 110 AO gefordert, um den Einspruch wirksam werden zu lassen. M. E. sollte man die entsprechende Erklärung im Wege der rechtsschutzgewährenden Auslegung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ansehen und diese gewähren. Die rechtstechnische Einordnung der Zusammenveranlagung dürfte dem unbedarften Stpfl. nicht ohne Weiteres einleuchten, zumal in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Konsequenzen nicht hingewiesen wird.
Hat nur einer der Ehegatten Einspruch gegen die Zusammenveranlagung eingelegt, ist der andere Ehegatte nach der Rechtsprechung des BFH nicht nach § 360 Abs. 3 AO notwendig hinzuzuziehen. Allerdings ist es auch die Auffassung der Finanzverwaltung, dass sich in einem solchen Fall eine einfache Hinzuziehung nach § 360 Abs. 1 AO empfiehlt. Unterbleibt jedoch auch diese, wird die Zusammenveranlagung nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gegenüber dem anderen Ehegatten u. U. mit der Folge bestandskräftig, dass im Einspruchs- oder in einem späteren Klageverfahren gegen beide Ehegatten unterschiedliche Steuerfestsetzungen zustande kommen können. Um derartige Schwierigkeiten und Probleme zu vermeiden, sollten stets beide Ehegatten gegen den Zusammenveranlagungsbescheid Einspruch einlegen und dies auch in dem Einspruchsschreiben deutlich zum Ausdruck bringen.
Bei der Bekanntgabe einer Ausfertigung des Verwaltungsakts an jeden Ehepartner nach § 122 Abs. 2 S. 2 AO ist es erforderlich, dass jeder Ehepartner eindeutig für sich selbst gegen den ihm gegenüber erlassenen Verwaltungsakt Einspruch einlegt.
Rz. 24
Wird der Einspruch durch einen Bevollmächtigten eingelegt, so muss dieser die Befugnis zur Vertretung besitzen, denn die Vertretungsbefugnis ist eine der nach § 358 AO zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs. Bei der Einspruchseinlegung durch einen Bevollmächtigten muss das Vertretungsverhältnis deutlich gemacht werden. Die Vorlage der die Vertretungsbefugnis begr...