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Beteiligte am Zerlegungsverfahren sind, soweit ihre rechtlichen Interessen berührt werden, notwendig hinzuzuziehen. Zum Einspruch des Erwerbers bzw. Veräußerers hinsichtlich der GrESt ist der nicht einspruchsführende Teil nicht notwendig hinzuzuziehen.
Im Streit über den Einheitswert eines einer GbR gehörenden Grundstücks sind, wenn kein vertretungsbefugter Gesellschafter nach § 48 Abs. 1, 2 AO vorhanden ist, alle am Bewertungsstichtag beteiligten Gesellschafter notwendig hinzuzuziehen.
Bei dem Einspruch gegen eine Bewertung des Gesellschaftsanteils sind regelmäßig alle Anteilseigner notwendig hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung der sonstigen Anteilseigner kann nur dann unterbleiben, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Entscheidung betroffen sein können.
Bei dem Einspruch gegen einen LSt-Haftungsbescheid ist, wenn der Einspruch vom Arbeitnehmer erhoben worden ist, der Arbeitgeber notwendig hinzuzuziehen, wenn der Einspruch vom Arbeitgeber erhoben worden ist, der Arbeitnehmer nicht notwendig hinzuzuziehen. Beim Haftungsbescheid wegen mangelnden Steuerabzugs für beschränkt Steuerpflichtige nach § 50a EStG liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Hinzuziehung nicht vor.
Die Hinzuziehung der Steuerberaterkammer hat im Verfahren hinsichtlich der Rechtsstellung des Steuerberaters bzw. Steuerbevollmächtigten gemäß § 360 Abs. 3 AO notwendig zu erfolgen.
Bei dem Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid gemäß § 18 AStG eines Feststellungsbeteiligten sind die übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten notwendig hinzuzuziehen.
Im Einspruchsverfahren einer KG gegen den Feststellungsbescheid über die verrechenbaren Verluste nach § 15a EStG sind die Gesellschafter notwendig hinzuzuziehen, um deren Verluste es geht. Dies gilt nicht, wenn der Feststellungsbescheid gesondert für jeden Gesellschafter erlassen und nicht mit der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte verbunden ist.
Bei dem Einspruch eines Miterben auf Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen, die in der Person des Erblassers liegen, sind die übrigen Miterben nicht notwendig hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung der Miterben ist in dem Verfahren wegen der ESt-Festsetzung des Erblassers aber notwendig, wenn hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts zur Zusammenveranlagung des Erblassers Uneinigkeit besteht.
Bei dem Einspruch eines Mieters in seiner ESt-Sache wegen der Nichtanerkennung eines Mietvertrags ist der Vermieter nicht notwendig und unmittelbar in seinen steuerrechtlichen Verhältnissen berührt.
Durch den Streit über die Steuerbarkeit eines Umsatzes werden die rechtlichen Interessen des Vorsteuerabzugsberechtigten nicht berührt.
Aus der Abtretung von Steueransprüchen folgt kein rechtliches Gebot einer einheitlichen Entscheidung gegenüber den an der Abtretung Beteiligten, sodass eine notwendige Hinzuziehung nicht erforderlich ist.