Rz. 116
Wegen der existenzbedrohenden Wirkung einer Untersagung der Gewerbe- und Berufsausübung hemmt gem. § 361 AO Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 5 FGO allein die Einlegung des Einspruchs bzw. der Klage gegen den untersagenden Verwaltungsakt dessen Vollziehung; insofern ist also ausnahmsweise eine Suspensivwirkung gegeben (s. Rz. 1, 4). Ein gesonderter AdV-Antrag gegen den die Gewerbe- oder Berufsausübung untersagenden Verwaltungsakt ist nicht zulässig.[1]
Rz. 117
Entsprechende Untersagungen sind insbesondere nach dem StBerG möglich. Eine Untersagung der Berufsausübung nach dem StBerG ist z. B.:
- der Widerruf der Bestellung als Steuerberater[2];
- der Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins[3];
- die Untersagung der Tätigkeit als Obmann eines Lohnsteuerhilfevereins[4];
- die Untersagung der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 7 StBerG).[5]
Weitere Fälle der Untersagung der Berufsausübung sind solche nach § 22e Abs. 2 UStG (Untersagung der Fiskalvertretung aufgrund eines Verweises).[6]
Demgegenüber ist die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 7 AO keine Untersagung der Berufsausübung, da sie nur die Tätigkeit in dem jeweiligen Steuerfall einschränkt.[7]
Der Widerruf der Versorgererlaubnis nach § 4 Abs. 4 StromStG fällt hingegen nicht unter § 361 Abs. 4 S. 1 AO, da hiermit weder unmittelbar noch mittelbar eine Untersagung des Gewerbes bzw. Berufs verbunden ist.[8]
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