Rz. 116

Wegen der existenzbedrohenden Wirkung einer Untersagung der Gewerbe- und Berufsausübung hemmt gem. § 361 AO Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 5 FGO allein die Einlegung des Einspruchs bzw. der Klage gegen den untersagenden Verwaltungsakt dessen Vollziehung; insofern ist also ausnahmsweise eine Suspensivwirkung gegeben (s. Rz. 1, 4). Ein gesonderter AdV-Antrag gegen den die Gewerbe- oder Berufsausübung untersagenden Verwaltungsakt ist nicht zulässig.[1]

 

Rz. 117

Entsprechende Untersagungen sind insbesondere nach dem StBerG möglich. Eine Untersagung der Berufsausübung nach dem StBerG ist z. B.:

  • der Widerruf der Bestellung als Steuerberater[2];
  • der Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins[3];
  • die Untersagung der Tätigkeit als Obmann eines Lohnsteuerhilfevereins[4];
  • die Untersagung der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 7 StBerG).[5]

Weitere Fälle der Untersagung der Berufsausübung sind solche nach § 22e Abs. 2 UStG (Untersagung der Fiskalvertretung aufgrund eines Verweises).[6]

Demgegenüber ist die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 7 AO keine Untersagung der Berufsausübung, da sie nur die Tätigkeit in dem jeweiligen Steuerfall einschränkt.[7]

Der Widerruf der Versorgererlaubnis nach § 4 Abs. 4 StromStG fällt hingegen nicht unter § 361 Abs. 4 S. 1 AO, da hiermit weder unmittelbar noch mittelbar eine Untersagung des Gewerbes bzw. Berufs verbunden ist.[8]

[1] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 361 Rz. 88.
[3] FG München v. 22.5.1980, IV 84/80, EFG 1981, 406.
[4] Niedersächsisches FG v. 6.5.1974, IV 39/74, EFG 1974, 379.
[6] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 361 Rz. 88.
[7] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 361 Rz. 88.
[8] BFH v. 17.9.2013, VII B 160/13, BFH/NV 2014, 10; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 361 Rz. 88.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?