Rz. 29
Der Einspruch kann nur von dem Einspruchsführer (oder seinem Rechtsnachfolger) zurückgenommen werden. Dieser muss bei der Abgabe der Rücknahmeerklärung (weiterhin) beteiligten- und handlungsfähig sein.
Rz. 30
Haben mehrere Beteiligte einen Einspruch eingelegt, z. B. nach § 352 AO im Falle eines Feststellungsbescheids, so kann jeder von ihnen unabhängig von dem oder den anderen seinen Einspruch zurücknehmen.
Kann die Entscheidung über den Einspruch bei mehreren Beteiligten diesen gegenüber nur einheitlich ergehen, so ist es zur Beendigung des Verfahrens erforderlich, dass alle Beteiligten die Rücknahme erklären. Bleibt der Einspruch auch nur eines Beteiligten anhängig, so sind die übrigen Beteiligten nach § 360 Abs. 3 AO zu diesem Verfahren hinzuzuziehen.
Rz. 31
Ein nach § 360 AO zum Einspruchsverfahren Hinzugezogener kann die Rücknahme des Einspruchs nicht erklären und auch die Rücknahmeerklärung des Einspruchsführers nicht verhindern.
Rz. 32
Die Rücknahmeerklärung kann auch von einem Bevollmächtigten mit Wirkung für und gegen den Einspruchsführer abgegeben werden. Sind mehrere Bevollmächtigte bestellt, kann jeder allein wirksam den Einspruch zurücknehmen.
Regelmäßig ergibt sich aus der Vollmacht für die Einlegung des Einspruchs auch die Befugnis zu der Rücknahme. Soll sich die Vertretungsmacht nicht auf die Abgabe der Rücknahmeerklärung erstrecken, ist diese Einschränkung der Vollmacht der Finanzbehörde gegenüber, z. B. durch Vorlage der einschränkenden Vollmachtsurkunde, eindeutig erkennbar zu machen. Erklärt der Einspruchsführer der Finanzbehörde, dass eine Einspruchsrücknahme nicht in Betracht komme und er vielmehr auf der Durchführung und Entscheidung seines Einspruchs bestehe, so ist damit der Finanzbehörde gegenüber mit hinreichender Bestimmtheit und Erkennbarkeit zum Ausdruck gebracht, dass ein Vertreter des Einspruchsführers zur Einspruchsrücknahme nicht oder nicht mehr ermächtigt sein soll.
Trotz bestehender Vollmacht kann der Einspruchsführer den Einspruch weiterhin persönlich – auch gegen den Widerspruch seines Bevollmächtigten – wirksam zurücknehmen.
Rz. 33
Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Einspruchsrücknahme des einen auch für den anderen gilt. Ohne ausdrückliche Bevollmächtigung kann die von einem Ehegatten alleine erklärte Einspruchsrücknahme nur dann für den anderen Ehegatten wirken, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass der andere Ehegatte der Rücknahme auch seines Einspruchs zugestimmt hat. In Zweifelsfällen gilt jedoch wegen der rechtsschutzbeschränkenden Wirkung der Rücknahme nur der Einspruch des erklärenden Ehegatten als zurückgenommen.
Rz. 34
Wurde ein Einspruch von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht eingelegt, so kann ausnahmsweise auch dieser den von ihm ohne Vertretungsbefugnis eingelegten Einspruch zurücknehmen. Hat der angeblich Vertretene zwischenzeitlich die Erklärungen des Vertreters ohne Vertretungsmacht genehmigt und ist die Einspruchseinlegung damit wirksam geworden, so kann die Rücknahme aber nur noch mit der entsprechenden Vertretungsmacht erklärt werden.