Rz. 21
Eine Ersetzung wird in folgenden Fällen angenommen:
- Aufhebung eines Verwaltungsakts mit zwei Steuerfestsetzungen und Wiederholung mit nur einer Steuerfestsetzung.[1]
- Aufhebung einer Prüfungsanordnung und Erlass einer neuen Prüfungsanordnung für dieselben Steuerarten und Zeiträume mit anderem Prüfer.[2]
- Erlass eines sog. "Endbescheids" gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG nach Abmeldung eines Kraftfahrzeugs während des Einspruchsverfahrens gegen den bisherigen KraftSt-Bescheid.[3]
Jahressteuerbescheid nach Vorauszahlungsbescheid[4] für:
- ESt[5]
- GewSt[6]
- USt[7]
- Aufhebung eines Haftungsbescheids aus formellen Gründen und Erlass eines neuen Haftungsbescheids wegen desselben Tatbestands.[8]
- USt-Vorauszahlungsbescheid im Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Zustimmung zu der geänderten USt-Voranmeldung.[9]
Rz. 22
Eine Ersetzung wird in folgenden Fällen abgelehnt:
- geänderter GewSt-Messbescheid, der für einen nicht angefochtenen GewSt-Messbescheid ergangen ist, wird nicht Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens gegen einen geänderten ESt-Bescheid[10];
- erneute Zolltarifauskunft nach veränderter Rechtslage[11];
- Haftungsbescheid nach Arrestanordnung[12];
- Abrechnungsbescheid nach Ablehnung eines Auszahlungsantrags[13];
- Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO lässt den Einheitswertbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO unberührt[14];
- Endbescheid nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG.[15]
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