Rz. 14a

Die umfassende Nachprüfungspflicht der Behörde im Einspruchsverfahren wird bei Änderungsbescheiden, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nach § 351 Abs. 1 AO grundsätzlich sachlich dahingehend eingeschränkt, dass sie nur soweit erfolgt, wie die Änderung reicht.[1]

 

Rz. 14b

Die umfassende Nachprüfungspflicht der Behörde im Einspruchsverfahren wird bei Grundlagen- und Folgebescheiden nach § 351 Abs. 2 AO insoweit ausgeschlossen, als eine bindende Regelung eines Grundlagenbescheids i. S. v. § 171 Abs. 10 AO vorliegt. Regelungen des Grundlagenbescheids können nur im Einspruchsverfahren gegen diesen Verwaltungsakt angefochten werden, wie umgekehrt Regelungen des Folgebescheids nicht im Einspruchsverfahren gegen den Grundlagenbescheid angefochten werden können.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 AO Rz. 20; zur Verböserung des Änderungsbescheids s. FG Baden-Württemberg v. 14.5.2003, 13 K 222/01, EFG 2004, 783.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge