Rz. 192
Vorbereitungshandlungen zur Wertzeichenfälschung werden von § 149 StGB erfasst und selbständig mit Strafe bedroht. Da es sich bei § 149 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist es unerheblich, ob die Tat zur Förderung der Wertzeichenfälschung objektiv geeignet ist und ob die vorbereitete Tat später tatsächlich ausgeführt wird.
Taugliche Tatgegenstände sind die in § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Utensilien, denen gemein ist, dass das gefälschte Steuerzeichen durch ihren Einsatz unmittelbar hergestellt werden kann. Diese Eignung ist allerdings nur gegeben, wenn die Vorrichtung zur Steuerzeichenfälschung nach ihrer Art tatsächlich geeignet und gebrauchsfertig ist. Sofern mehrere Vorrichtungen zur Fälschung erforderlich sind, reicht es allerdings schon aus, wenn nur eine davon bereits gebrauchsfertig ist. Eine Vorrichtung dient hingegen nicht der Fälschung, wenn damit – wie z. B. bei Kartenlesegeräten für Kreditkarten, die lediglich zum Auslesen der gespeicherten Datensätze geeignet sind – keine Fälschungen hergestellt werden können.
Weitere Tatgegenstände sind in § 149 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB genannt.
Rz. 193
Die in § 149 StGB mit Strafe bedrohten Vorbereitungshandlungen sind das Herstellen, das sich oder einem anderen Verschaffen (vgl. Rz. 187) , das Feilhalten (vgl. Rz. 188), das Verwahren und das Übergeben an einen anderen.
Hergestellt ist eine Vorrichtung, wenn sie bis auf geringe Ergänzungen gebrauchsfertig ist. Die Herstellung kann auch in mittelbarer Täterschaft durch einen Dritten erfolgen, dem ein harmloser Verwendungszweck vorgespiegelt wird.
Das Verwahren der Vorrichtung ist die Ausübung des Gewahrsams für sich oder einen anderen. Entsprechend wird die Vorrichtung einem anderen übergeben, wenn diesem der Gewahrsam eingeräumt wird.
Durch diese Handlung muss der Täter eine eigene oder fremde Wertzeichenfälschung vorbereiten. Dies setzt voraus, dass die Fälschung bereits in groben Umrissen konkretisiert ist.
Rz. 194
Im Hinblick auf die von Abs. 1 Nr. 1 erfassten Computerprogramme ist nicht nur der gesamte Prozess der Herstellung der Fälschungssoftware sowie deren Bezug und Weitergabe erfasst, sondern darüber hinaus in der Form des Sichverschaffens und des Verwahrens auch die Speicherung auf Datenträgern und die elektronische Übermittlung an Dritte.
Rz. 195
Handelt der Täter ohne Fälschungsvorsatz, so begeht er lediglich eine Ordnungswidrigkeit gem. § 127 OWiG. § 149 StGB ist ebenfalls nicht anwendbar, wenn der Täter mit Fälschungsvorsatz handelt und i. S. d. § 22 StGB bereits unmittelbar zum Fälschen angesetzt hat, da die Tat dann von § 148 Abs. 3 StGB i. V. m. §§ 22f. StGB erfasst wird.
Da es sich bei § 149 StGB um ein Vergehen handelt und die Strafbarkeit des Versuchs nicht bestimmt ist, ist er nicht strafbar. Da § 149 StGB Vorbereitungshandlungen erfasst, ist dies folgerichtig.