Rz. 70
Nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO richtet sich der Anspruch auf Erstattung des rechtsgrundlos gezahlten oder zurückgezahlten Betrags gegen den Leistungsempfänger. Darunter ist derjenige zu verstehen, dessen Vermögen durch die zu erstattende Leistung vermehrt worden ist. Bei der Bestimmung des Leistungsempfängers ist zwischen den Erstattungsansprüchen des Stpfl. (den sog. Erstattungsansprüchen i. e. S.) und den Erstattungsansprüchen der steuerberechtigten Körperschaft (den sog. Rückforderungsansprüchen) zu unterscheiden.
3.5.1 Erstattungsansprüche i. e. S.
Rz. 71
Beim Erstattungsanspruch i. e. S. ist diejenige steuerberechtigte Körperschaft Leistungsempfänger, die den gezahlten Betrag nach den Regelungen über die Ertragshoheit beansprucht hat. Geltend zu machen ist der Anspruch allerdings gegen die Finanzbehörde, die die betreffende Steuer verwaltet. Für den Fall, dass eine deutsche Finanzbehörde auf Ersuchen der Finanzbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaats deren Forderung in Deutschland beitreibt, soll sich nach Ansicht des FG Düsseldorf der Erstattungsanspruch im Hinblick auf § 13 Abs. 3 S. 3 EUBeitrG nicht gegen die deutsche, sondern gegen die ersuchende ausländische Finanzbehörde richten. Dies erscheint nicht unzweifelhaft, weil § 13 Abs. 3 S. 3 EUBeitrG, der für den Fall eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gegen die beigetriebene Forderung eine Haftung der ersuchenden ausländischen Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwa geschuldeter Entschädigungsleistungen anordnet, allein das Innenverhältnis zwischen der ersuchenden und der beitreibenden Finanzbehörde betrifft.
Rz. 72 einstweilen frei
3.5.2 Rückforderungsansprüche
3.5.2.1 Allgemeines
Rz. 73
Zur Erstattung ist derjenige verpflichtet, zu dessen Gunsten die Zahlung erkennbar geleistet wurde. Das ist in der Regel derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wollte, d. h. der nach materiellem Steuerrecht Berechtigte. Wird eine Steuer erstattet, ist davon auszugehen, dass das FA mit der Zahlung die Forderung des – wenn auch ggf. nur vermeintlich – Erstattungsberechtigten begleichen will. Dies gilt auch gegenüber zusammen zur ESt veranlagten Ehegatten. Fällt der Rechtsgrund für die Erstattung später weg, sind diese im selben Verhältnis zur Rückzahlung verpflichtet, wie ihnen der Erstattungsbetrag zustand.
3.5.2.2 Einschaltung Dritter
Rz. 74
Der materiell Berechtigte bleibt auch dann Leistungsempfänger, wenn die Zahlung tatsächlich einem Dritten zugeflossen ist, dieser aber als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Berechtigten aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten eine Steuererstattung an den Dritten ausgezahlt hat. Denn in einem solchen Fall will die Finanzbehörde erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern erbringt ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen. Stimmen in einem Mehr-Personen-Verhältnis die Vorstellungen des leistenden FA über den Zahlungszweck mit denen des Zahlungsempfängers nicht überein, hat die Bestimmung des Leistungsempfängers aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers zu erfolgen.
Rz. 75
Eine Rückzahlungspflicht des tatsächlichen Zahlungsempfängers besteht aber dann, wenn jemand nach außen hin als Bote nicht bestehender Antragsteller auftritt, in Wirklichkeit aber als Strohmann für einen Dritten handelt, dem er diese Beträge weiterzuleiten hat. Der tatsächliche Empfänger der Zahlung ist auch dann Leistungsempfänger und Schuldner des Rückforderungsanspruchs, wenn die an ihn bewirkte Leistung die Finanzbehörde nicht von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten befreit. So verhält es sich, wenn ein vermeintlicher Bote, Vertreter oder Bevollmächtigter Erstattungszahlungen des FA ...