Rz. 83

Bei der Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an einen Dritten (Abzweigungsempfänger) ist nur dieser nach § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung verpflichtet, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte. Mit der Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld stellt die Familienkasse fest, dass sich der Kindergeldberechtigte die abgezweigte Leistung als Erfüllung seines weiterbestehenden Kindergeldanspruchs zurechnen lassen muss und dass der Abzweigungsempfänger die Leistung gleichzeitig mit Erfüllungswirkung des ihm aufgrund der Abzweigung zustehenden Anspruchs auf Auszahlung in Empfang nehmen darf. Die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG hat damit eine ähnliche Wirkung wie die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung nach §§ 829, 835 ZPO, allerdings verlagert in das Verwaltungsverfahren.[1] Zahlt die Familienkasse auf Anweisung des Kindergeldberechtigten Kindergeld rechtsgrundlos an das Kind aus, ist nur der Kindergeldberechtigte Rückforderungsschuldner. Das bloße Bestehen einer Abzweigungslage ohne Vorliegen eines Abzweigungsbescheids lässt die Empfangsberechtigung des Kindergeldberechtigten unberührt.[2]

Rz. 84 einstweilen frei

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